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Von Staffelmiete bis Mietpreisbremse: Was Sie bei der Mieterhöhung beachten müssen
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September 11, 2025

Von Staffelmiete bis Mietpreisbremse: Was Sie bei der Mieterhöhung beachten müssen

Bei vermieteten Wohnungen steht in der Regel irgendwann die Frage nach einer Mieterhöhung im Raum – angesichts steigender Kosten müssen auch Vermieter versuchen, die Vermietung wirtschaftlich rentabel zu halten und die Inflation auszugleichen. Auch nach Sanierungen oder Modernisierungen kann eine Erhöhung angezeigt sein. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) zeigt, welche Möglichkeiten Vermieter haben, um die Miete zu erhöhen, und wo die Grenzen liegen.

Die erste Entscheidung über die Anpassung der Miethöhe können Vermieter bereits bei Abschluss des Mietvertrags treffen. Es kann sinnvoll sein, eine sogenannte Index- oder Staffelmiete zu vereinbaren. „Vor allem in Regionen, in denen kein Mietspiegel vorliegt, ist es schwierig, während des Mietverhältnisses die Miete zu erhöhen, wenn die Mieter:in nicht zustimmt“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbandes Wohnen im Eigentum (WiE). Bei einer Staffelmiete erhöht sich die Miete in bestimmten Intervallen um einen vorher festgelegten Betrag. Bei der Indexmiete orientiert sich die Erhöhung am Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes, der die durchschnittlichen Kosten des Wohnens widerspiegelt. Allerdings ist zu bedenken, dass bei Staffel- oder Indexmieten weitere Erhöhungen weitgehend ausgeschlossen sind – das ist dann beispielsweise nur bei Sanierungen möglich, zu denen Vermieter gesetzlich verpflichtet sind.

Bei Neuvermietung Mietpreisbremse prüfen

Bei der Neuvermietung einer Wohnung kann die Miete grundsätzlich nach oben angepasst werden. Vermieter müssen aber die Mietpreisbremse beachten, die ggf. in der Kommune gilt. Dann darf die Miete bei einer Neuvermietung nur maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen gibt es beispielsweise für Neubauten (nach dem 1.10.2014 erstmal genutzt und vermietet), nach umfassenden Modernisierungen, die einem Neubau gleichkommen, oder wenn die vorherige Miete schon höher war.

Einvernehmliche Vereinbarungen

Vermieter können die Mieter um Zustimmung zu einer Mieterhöhung bitten. Wird diese erteilt, dann liegt eine einvernehmliche Vereinbarung vor. Manchmal kann eine solche Vereinbarung auch durch schlüssiges Verhalten entstehen. Zahlen Mieter dreimal eine höhere Miete, dann dürfen Vermieter davon ausgehen, dass die neue Miethöhe akzeptiert wird. Allerdings sollten Vermieter sich in jedem Fall zur Sicherheit eine kurze schriftliche Bestätigung darüber geben lassen.

Gibt es keine einvernehmliche Lösung, gibt es einige Möglichkeiten für Vermieter, einseitig die Erhöhung der Miete durchzusetzen:

Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB)

Vermieter können die Zustimmung der Mietenden verlangen, wenn die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden soll – vorausgesetzt die Miete ist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung erstmals wirken soll, seit 15 Monaten unverändert. Als ortsüblich gilt die Miete, die für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Mieter in den letzten sechs Jahren durchschnittlich vereinbart wurde. Ermittelt wird die Vergleichsmiete in der Regel mithilfe des Mietspiegels der Kommune – ab 50.000 Einwohnern müssen Kommunen einen solchen bereitstellen. Wenn es keinen Mietspiegel gibt, muss das Mieterhöhungsverlangen mit Daten aus einer Mietdatenbank oder drei Vergleichswohnungen begründet werden. Dieses Vorgehen ist sehr komplex und es gibt dabei viele Details und Fallstricke zu beachten. „Daher ist es ratsam, sich von einem Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht beraten zu lassen“, sagt Dr. Sandra von Möller.

Für die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete gilt eine Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um maximal 20 Prozent (§ 558 Absatz 3 BGB) steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Kappungsgrenze allerdings auf 15 Prozent beschränkt sein – das können die Bundesländer per Rechtsverordnung festlegen.

Das Mieterhöhungsverlangen können Vermieter frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend machen. Sie müssen es den Mietern mindestens drei Monate vor Beginn der Erhöhung in Textform mitteilen und begründen – ansonsten ist es unwirksam.

Wichtig ist, dass Vermieter auch dann, wenn die Mieterhöhung begründet ist, nicht einseitig die Erhöhung verlangen können – sie können in diesem Fall nur die Zustimmung zur Erhöhung verlangen, also eine Vertragsanpassung. Weigern sich die Mieter, der Erhöhung zuzustimmen, müssen sie binnen weiterer drei Monate auf Zustimmung verklagt werden. Verpassen Vermieter diese Ausschlussfrist, müssen sie mit dem Verlangen von vorne beginnen und verlieren Zeit und Geld.

Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Wenn Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, können Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen danach die Miete erhöhen (§ 559 BGB). Das gilt unter anderem für energetische Modernisierungen, bauliche Veränderungen, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, oder durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden – wie beispielsweise die Wärmedämmung der Fassade, der Einbau eines Fahrstuhls sowie die Einrichtung eines Kinderspielplatzes auf der Grünfläche der Außenanlage. Erhaltungsmaßnahmen sind davon nicht erfasst.

Vermieter dürfen dann dauerhaft jährlich acht Prozent der Modernisierungskosten auf die Mietenden umlegen. Allerdings gilt auch hierfür eine Kappungsgrenze: Innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren nach der Modernisierung darf die Miete um maximal 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche steigen – vorausgesetzt, die Ausgangsmiete lag über sieben Euro pro Quadratmeter. Bei Wohnungen mit einer Miete unterhalb von sieben Euro je Quadratmeter darf die Miete infolge einer Modernisierung hingegen nur um maximal zwei Euro pro Quadratmeter steigen.

Mieterhöhung wegen Heizungstauschs

Es gibt zudem die Möglichkeit, eine Mieterhöhung wegen der Umsetzung von Vorgaben nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich auch „Heizungsgesetz genannt“, geltend zu machen – damit können 10 Prozent der Kosten des Heizungstauschs auf die Mieter umgelegt werden (§ 559e BGB). Voraussetzung ist, dass die Vorgabe von 65 %-Erneuerbare-Energien nach dem GEG erfüllt werden und staatliche Fördermittel tatsächlich in Anspruch genommen werden.

Wichtig: Es dürfen nur die Kosten für den Austausch der Heizungsanlage berücksichtigt werden – keine zusätzlichen Kosten wie etwa neue Leitungen, Planungskosten etc. Die Fördergelder müssen zudem von den Gesamtkosten abgezogen werden. Die verbleibenden Kosten müssen pauschal um 15 Prozent für ersparte Instandhaltungskosten gekürzt werden. Es gilt dabei eine Kappungsgrenze von 0,50 Euro pro Quadratmeter und Monat.

„Welche Variante der Mieterhöhung im konkreten Fall wirtschaftlich vorteilhafter ist, sollten Vermieter:innen zunächst durchrechnen“, sagt Dr. Sandra von Möller.

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  • Sommerlicher Wärmeschutz: Das müssen Wohnungseigentümer beachten

    Anlässlich des Hitzeaktionstags am 11. Juni 2026, der unter dem Schwerpunktthema „Gemeinsam vorsorgen gegen Extremhitze“ steht, informiert der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE), wie sich Maßnahmen des Hitzeschutzes bei Bestandsgebäuden umsetzen lassen und was Wohnungseigentümer hierbei beachten müssen. In fast allen Fällen muss die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über die Maßnahme beschließen.

    Fenster und Balkon- bzw. Terrassentüren spielen beim sommerlichen Wärmeschutz eine große Rolle, da die Glasscheiben die Sonnenstrahlen in Wärmestrahlen umwandeln, die die Wohnräume dann beheizen. Am wirkungsvollsten schützen deshalb außenliegende Rollläden oder Außenjalousien (Raffstores). Mit ihnen kommt die Wärme nicht so schnell ins Haus.

    Eine kostengünstige Maßnahme stellen Sonnenschutzfolien dar, die außen an die Fenster angeklebt werden. Jedoch können diese Folien die Räume verdunkeln – je nachdem wie stark sie getönt sind – und sollten deshalb im Herbst wieder entfernt werden. Außerdem sollten Wohnungseigentümer bei der Auswahl der Folie darauf achten, dass sie keinen Spiegeleffekt auslösen, der die Nachbarn stören könnte.

    Wohnungseigentümer müssen immer die Zustimmung der Miteigentümer einholen – diese müssen mit einfacher Mehrheit über die geplante Maßnahme beschließen, wenn sie Fensterläden, Außenjalousien und Außenrollläden an „ihren“ Fenstern anbringen möchten. Denn die Außenfenster einer Wohnung gehören der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie sind zwingend Gemeinschaftseigentum, auch wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht.

    Eigentümer sollten aber zunächst einen Blick in ihre Teilungserklärung werfen. Diese kann eine Regelung enthalten, die das Anbringen von Fensterläden, Außenjalousien und -rollläden erlaubt. Möglicherweise gibt es alternativ bereits einen Vorratsbeschluss, der einmal gefasst wurde und diese Maßnahmen erlaubt. Dann ist keine erneute Beschlussfassung erforderlich. Im Hinblick auf die Außenfolien gilt: Beeinträchtigen sie den Anblick der Fassade optisch, kann die WEG mit Recht fordern, sie wieder abzunehmen.

    Innenliegender Sonnenschutz ist weniger effektiv

    Sind außenliegende Lösungen nicht möglich oder nicht gewünscht, kann auch ein innenliegender Sonnenschutz an Fenstern in Form von Plissees, Innenrollos oder Lamellenvorhängen Abhilfe schaffen. Allerdings sind diese weniger effektiv, da sie die Wärmestrahlen trotzdem in den Raum lassen.

    Wenn für innenliegende Sonnenschutz-Lösungen Eingriffe in Fenster und Fensterrahmen nötig sind, diese z. B. angebohrt werden, müssen Wohnungseigentümer zunächst einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen und die Erlaubnis der Miteigentümer einholen. Hierfür ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. In der Regel wird die Gemeinschaft eine solche Maßnahme genehmigen müssen, da durch sie keine Beeinträchtigung der WEG zu erwarten ist. Wenn es bereits einen Vorratsbeschluss gibt, ist keine erneute Beschlussfassung nötig. Wenn Plissees, Innenrollos oder Lamellenvorhänge angebracht werden können, ohne dass Eingriffe ins Fenster nötig sind, ist kein Beschluss notwendig.

    Markise für Balkon oder Terrasse

    Für die Beschattung von Balkon oder Terrasse, insbesondere auf der Süd- und Westseite eines Gebäudes, eignen sich Markisen, die heute in vielen verschiedenen Ausführungen erhältlich sind, und an die Fassade angebracht werden.

    Wohnungseigentümer, die sich eine Markise wünschen, müssen hierfür einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen. Da die Fassade Gemeinschaftseigentum ist, muss die WEG mit einfacher Mehrheit über die bauliche Veränderung beschließen.

    Anbringen eines Klimagerätes

    Sogenannte Split-Klimageräte werden fest installiert und bestehen aus zwei Teilen – ein Teil wird in einem Wohnraum angebracht, der andere Teil (der Kompressor) außen an der Fassade des Wohngebäudes. Wer solch ein Gerät anschaffen möchte, sollte sich vorher unbedingt über den Stromverbrauch informieren und die Stromkosten mit im Blick haben.

    Da feste Klimageräte in der Regel an der Fassade montiert werden, gilt hier das Gleiche wie beim Anbringen einer Markise: Es muss ein Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung eingebracht werden und die WEG muss mit einfacher Mehrheit darüber beschließen. Gestatten die Wohnungseigentümer einem Miteigentümer eine bauliche Veränderung, kann dieser Beschluss im Fall einer Anfechtung nur unter bestimmten Voraussetzungen für ungültig erklärt werden. Die reine Sorge vor einer späteren Lärmbelastung durch ein Klimagerät reicht zum Beispiel nicht aus, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen Jahr. Sollte sich dann später doch herausstellen, dass von dem Betrieb des Geräts eine Belästigung ausgeht – das hat der BGH ebenfalls klargestellt – kann die Einschränkung oder sogar Unterlassung des Betriebs verlangt werden.

    Dach- oder Fassadenbegrünung

    Eine Fassadenbegrünung bietet einen natürlichen Schutz vor Hitze im Sommer und trägt zugleich dazu bei, Wärmeverluste im Winter zu reduzieren. Für Eigentümer kann sich dies positiv auf die Energiekosten auswirken, da der Bedarf an Klimatisierung und Heizung sinken kann. Zudem schützt die Begrünung die Immobilie vor extremen Witterungseinflüssen.

    WEGs, die eine Fassadenbegrünung planen, sollten sich frühzeitig fachkundig beraten lassen. Berücksichtigt werden sollten insbesondere die jeweiligen Standortbedingungen und der spätere Pflegeaufwand. Die Auswahl an geeigneten Pflanzen reicht von Wildem Wein über Blauregen, Kletterrosen und Clematis bis hin zu Spalierobstbäumen. Vorsicht ist beispielsweise bei Efeu geboten, da er unter Umständen erhebliche Schäden an der Fassade verursachen kann.

    Auch eine Dachbegrünung erfordert eine fachkundige Beratung und professionelle Planung. Zu Beginn sollte insbesondere die Statik geprüft werden – nicht alle Gebäude sind dazu geeignet, das zusätzliche Gewicht einer Begrünung zu tragen. Eine wurzelfeste Dachabdichtung ist eine weitere Grundvoraussetzung.

    Sowohl die Fassaden- als auch die Dachbegrünung stellen bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum dar. Da es sich bei beiden um recht komplexe Vorhaben handelt und zentrale Gebäudeteile davon betroffen sind, werden diese Maßnahmen in aller Regel wohl von der WEG gemeinschaftlich umgesetzt, nicht von einzelnen Eigentümern. Für einen Beschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Kostenverteilung ist aber zu beachten, dass die Kosten nur dann von allen Eigentümern getragen werden müssen, wenn der Beschluss mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit zustande kommt, so Wohnen im Eigentum.

    Fördermittel für bestimmte Maßnahmen

    Für bestimmte Wärmeschutzmaßnahmen können Haus- und Wohnungseigentümer staatliche Fördermittel erhalten. Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) werden nicht nur energetische Sanierungsmaßnahmen wie Fenstertausch oder Dachdämmung gefördert, sondern auch außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen, unter anderem Jalousien, Raffstores, Rollläden und Fensterläden. Auch Dach- und Fassadenbegrünungen gehören zu den förderfähigen Maßnahmen. Hierfür stellen auch manche Kommunen Fördermittel bereit.

    Alternativ zur staatlichen Förderung können Eigentümer Kosten energetischer Sanierungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen – unter anderem muss die Immobilie selbst genutzt werden und mindestens 10 Jahre alt sein.

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  • Heizkostenprognose: Wärmepumpe schlägt fossile Systeme im 20-Jahres-Vergleich

    Wer heute eine neue Heizung einbaut, trifft eine Entscheidung für die nächsten 20 Jahre – und damit auch für die zukünftigen Energiekosten. Die neue „co2online Heizkostenprognose“ zeigt: Das Heizen mit Gas- oder Ölheizung wird in den kommenden 20 Jahren deutlich teurer als mit klimafreundlichen Alternativen wie Wärmepumpen.

    Über einen Zeitraum von 20 Jahren entstehen laut Berechnung Mehrkosten von bis zu 42.000 Euro. Gründe sind steigende CO₂-Preise, höhere Netzkosten sowie gesetzlich vorgesehene Beimischungen von Biomethan, Wasserstoff oder Bio-Heizöl. Die sogenannte „Bio-Treppe“ erhöht die Kosten fossiler Heizsysteme zusätzlich.

    Für die Prognose hat die gemeinnützige Beratungsgesellschaft co2online die Heizkosten verschiedener Systeme für ein durchschnittliches Einfamilienhaus bis 2045 berechnet. Grundlage sind aktuelle Daten des Heizspiegels und des Umweltbundesamtes.

    „Zu oft liegt bei der Heizungswahl der Fokus auf den Anschaffungskosten. Entscheidender sind die Gesamtkosten über die Lebensdauer“, sagt Tanja Loitz, Geschäftsführerin von co2online. „Unsere Berechnung zeigt, dass fossile Heizungen für Haushalte zur Kostenfalle werden. Davor schützt auch keine Bio-Treppe.“

    Wärmepumpen mit deutlichem Kostenvorteil

    Besonders deutlich werden die Unterschiede beim Blick auf die langfristigen Heizkosten: Für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe fallen zwischen 2026 und 2045 nach der co2online Heizkostenprognose rund 24.500 Euro an. Eine Gasheizung verursacht im selben Zeitraum dagegen rund 55.600 Euro, eine Ölheizung sogar rund 67.200 Euro Heizkosten.

    Noch teurer wird fossiles Heizen durch die vorgesehenen Beimischungen, da Brennstoffe, wie Biomethan, Wasserstoff und Bio-Heizöl, teuer und nur begrenzt verfügbar sind. Mit Biomethan steigen die Kosten einer Gasheizung auf 65.100 Euro, mit Wasserstoff auf 66.500 Euro. Für Bio-Heizöl liegen derzeit keine belastbaren Langfristdaten vor, es ist jedoch mit zusätzlichen Mehrkosten gegenüber klassischem Heizöl zu rechnen.

    Damit kostet das Heizen mit Gas oder Öl langfristig rund 31.000 bis 42.000 Euro mehr als das Heizen mit einer Wärmepumpe.

    Hinzu kommt, dass bestehende Heizungsanlagen nicht immer ohne Weiteres für höhere Beimischungen geeignet sind. Eigentümer müssen daher unter Umständen mit zusätzlichen Investitionen für Umbauten oder Nachrüstungen rechnen.

    Warum Wärmepumpen günstiger sind

    Wärmepumpen arbeiten deutlich effizienter als fossile Heizungen. Sie erzeugen aus einer Kilowattstunde Strom im Schnitt etwa vier Kilowattstunden Wärme. Gleichzeitig wird Strom zunehmend aus erneuerbaren Energien erzeugt und unterliegt keinem CO2-Preis.

    Dadurch entwickeln sich die Kosten deutlich stabiler als bei fossilen Energieträgern. Auch Fernwärme zeigt in der Prognose vergleichsweise stabile Kosten. Pelletheizungen bleiben günstiger als Öl und Gas, werden langfristig aber ebenfalls teurer als Wärmepumpen.

    Eigentümer zögern beim Heizungstausch

    „Die aktuellen Gesetzesüberlegungen verstärken die Unsicherheiten bei Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern. Das Resultat: Entscheidungsstress“, so Loitz. „Dabei stehen ausgereifte technische und wirtschaftliche Lösungen zur Verfügung, die uns unabhängig von Energieimporten machen und zudem wirklich klimafreundlich sind.“

    Um Eigentümer bei der Entscheidung zu unterstützen, bietet co2online mit dem kostenlosen „ModernisierungsCheck“ eine individuelle Online-Beratung an. Dort lassen sich zukünftige Heizkosten, Sparpotenziale und die Wirtschaftlichkeit von Modernisierungsmaßnahmen für das eigene Gebäude berechnen.

    Zur Methodik

    Die co2online Heizkostenprognose betrachtet die Entwicklung der Heizkosten für ein durchschnittliches Einfamilienhaus mit 130 Quadratmetern Wohnfläche im Zeitraum 2026 bis 2045.

    Grundlage der Berechnung sind Daten des aktuellen Heizspiegels, Energiepreisannahmen des Umweltbundesamtes (Stand Mai 2026) und die derzeit bekannten Anforderungen des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes. Die Berechnung bildet eine Prognose und keine Garantie für zukünftige Preise ab. Politische Rahmenbedingungen sowie globale Entwicklungen können die tatsächliche Kostenentwicklung verändern.

    Die ausführliche Methodik der Heizkostenprognose stellt co2online auf Anfrage gerne zur Verfügung. Kontakt: Alexander Steinfeldt (presse@co2online.de)

    Über co2online

    Die gemeinnützige Beratungsgesellschaft co2online steht für Klimaschutz, der wirkt. Mehr als 50 Energie- und Kommunikationsexperten machen sich seit 2003 mit Kampagnen, Energierechnern und PraxisChecks stark dafür, den Strom- und Heizenergieverbrauch in privaten Haushalten auf ein Minimum zu senken. Die Handlungsimpulse, die diese Aktionen auslösen, tragen messbar zur CO2-Minderung bei. Im Fokus stehen Strom und Heizenergie in Gebäuden, Modernisierung, Bau sowie Hilfe im Umgang mit Fördermitteln. Unterstützt wird co2online unter anderem vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN), dem Umweltbundesamt sowie von Medien, Wissenschaft und Wirtschaft.

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