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Bauturbo: Durchbruch für selbstgenutztes Wohneigentum
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Juli 24, 2025

Bauturbo: Durchbruch für selbstgenutztes Wohneigentum

Der gemeinnützige Verband Wohneigentum begrüßt die Nachbesserung beim § 246e BauGB als „Durchbruch für selbstnutzende Eigentümer und Eigentümerinnen“ und spricht sich für eine Zustimmungsfiktion aus.

Gesetzesentwurf überarbeitet

Im neuen Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus hat das Bundesbauministerium eine zentrale Forderung des Verbands Wohneigentum aufgegriffen: Die sogenannte Experimentierklausel (§ 246e BauGB) soll künftig ohne Mindestanzahl an Wohneinheiten gelten. Damit können künftig auch kleinere bauliche Maßnahmen – etwa der Anbau einer Einliegerwohnung oder die Umnutzung eines Nebengebäudes – rechtssicher zügiger ermöglicht werden.

„Das ist ein echter Fortschritt – insbesondere für Eigentümer, die für Kinder, Eltern oder Pflegekräfte auf dem eigenen Grundstück Wohnraum schaffen möchten“, erklärt Verena Örenbas, Bundesgeschäftsführerin des Eigentümerverbands. „Kleinteilige Nachverdichtung wird damit rechtlich einfacher und unbürokratischer möglich.“ Diese Flexibilität ermögliche sowohl die Schaffung neuen Wohnraums als auch die Anpassung bestehender Gebäude an veränderte Lebenssituationen – etwa im Alter oder bei Pflegebedarf.

Kommunen sind gefordert

Zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2030 erlaubt § 246e BauGB künftig Abweichungen vom bestehenden Bauplanungsrecht – vorausgesetzt, die zuständige Gemeinde stimmt dem Vorhaben zu. „Damit dieses Zeitfenster genutzt werden kann, ist jetzt das Mitziehen der Kommunen gefordert“, so Örenbas. Der Verband warnt: Ohne klare gesetzliche Fristen, ohne Rechtsanspruch und ohne Begründungspflicht der Gemeinde bestehe das Risiko, dass sinnvolle Vorhaben abgelehnt oder verzögert würden.

Für eine Zustimmungsfiktion

Der Verband Wohneigentum e.V. fordert daher eine Zustimmungsfiktion nach dem Vorbild des § 36 Abs. 2 BauGB – Wenn eine Gemeinde nicht innerhalb einer bestimmten Frist entscheidet, gilt die Zustimmung als erteilt. „Nur so entsteht die Planungs- und Investitionssicherheit, die viele Eigentümer dringend brauchen“, betont Örenbas.

Eigentum als Teil der Lösung

Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer leisten seit Jahrzehnten einen wichtigen Beitrag zur Wohnraumversorgung – durch Pflege des Bestands, nachhaltige Nutzung von Flächen und generationsübergreifendes Bauen. Der geänderte Gesetzentwurf erkennt diesen Beitrag erstmals in einem zentralen Planungsinstrument an.

„Familiennah, nachhaltig, unkompliziert – so muss Wohnungsbau auch funktionieren“, fasst Örenbas zusammen. „Jetzt kommt es darauf an, dass diese neue Chance auf allen Ebenen genutzt wird.“

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    Dazu zählen beispielsweise die Nachrüstung vorhandener Fenster und Türen mit mechanischen Sicherungen, der Einbau einbruchhemmender Fenster und Wohnungseingangstüren sowie die Montage von Rollläden oder Türspionen. Ob eine Maßnahme angemessen ist, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab.

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    Welche Schutzmaßnahmen WEGs gemeinsam beschließen sollten

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    Kostenverteilung: Mehrheit entscheidet

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    „Sollen die Kosten auf alle Wohnungseigentümer verteilt werden, ist grundsätzlich eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Dazu müssen mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und zugleich mindestens die Hälfte aller Miteigentumsanteile erreicht werden. Wird diese Mehrheit nicht erzielt, tragen grundsätzlich nur diejenigen Eigentümer die Kosten, die für die Maßnahme gestimmt haben“, erläutert WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller.

    WEGs sollten diese Voraussetzungen bei der Planung und Beschlussfassung berücksichtigen, um Klarheit über die spätere Finanzierung zu schaffen.

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  • Handwerkerbonus vor Kürzung: Jetzt noch 20 Prozent Steuern sparen

    Privatleute, die ein Haus oder eine Wohnung besitzen, kennen das:  Man schmiedet Pläne für Umbauten, will dieses oder jenes sanieren oder erneuern. Oft steht schon im Vorfeld fest, dass es hierfür Handwerkerleistungen braucht. „Wer solch ein Vorhaben schon konkret durchdacht hat und angehen möchte, sollte dies nicht unnötig auf die lange Bank schieben. Denn derzeit wird politisch verhandelt, ob der bestehende Steuerbonus für Handwerkerleistungen gekürzt werden soll. Dies würde private Bauherren unmittelbar betreffen.

    Höchstbetrag wird gesenkt

    „Wer für den eigenen Haushalt Handwerker beauftragt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von den in Rechnung gestellten Kosten bislang 20 Prozent von der Steuer abziehen“, erläutert Holger Freitag, der Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). Der kostenlos verfügbare VPB-Ratgeber „Steuern sparen mit Handwerkerrechnungen“ enthält dazu Genaueres. „Das Bundeskabinett hatte am 2. September einen Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027 beschlossen, das vorsieht, die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) ab 2027 auf 15 Prozent zu senken und den jährlichen Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro zu reduzieren“, so der Anwalt.

    Inkrafttreten noch unklar

    Ob dieser Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 tatsächlich in Kraft treten wird, ist noch nicht ausgemacht. Denn hierfür ist die Zustimmung des Bundesrates notwendig. Der Wirtschaftsausschuss der Länderkammer empfiehlt dem Plenum, die vom Bundeskabinett geplante Kürzung komplett zu streichen. Sein Argument: Ein niedrigerer Fördersatz sende in einer Phase schwacher privater Investitionen ein falsches Signal und treibe Aufträge in die Schwarzarbeit. Der Finanzausschuss des Bundesrates wiederum setzt sich für die zukünftige Einführung einer sogenannten Wesentlichkeitsschwelle ein. Unterhalb dieser Grenze wäre keine Steuerermäßigung mehr möglich. Dies könnte zum Beispiel eine Heizungswartung, kleinere Dachreparaturen oder den Austausch einer Tür betreffen. Der Plenumsbeschluss des Bundesrates vom 16. Oktober greift diese Debatte aber nicht auf.

    Nicht in Aktionismus verfallen

    „Warten private Bauherren nun die endgültige Entscheidung ab“, so Freitag, „kann es zeitlich eng werden, falls die Kürzung zum Jahreswechsel kommt und man von der bislang noch geltenden Regelung profitieren möchte.“ Der Hintergrund: Für die Steuer zählt das Jahr der Zahlung. Die Baumaßnahme sollte gegebenenfalls also noch in diesem Jahr geplant, realisiert und entlohnt sein. „Wer Arbeiten noch 2026 ausführen lässt und die Rechnung in diesem Jahr überweist, kann nach heutigem Stand den vollen Satz von 20 Prozent nutzen“, weiß Freitag. Zu beachten sei auch, dass Barzahlungen nicht anerkannt werden.

    Eine steuerliche Vergünstigung sollte jedoch keinen baulichen Aktionismus auslösen. Am Anfang gilt es zu klären, dass ein Vorhaben sinnvoll ist. Dazu zählt auch, die finanzielle Seite durchzurechnen. Dann müssen die Arbeiten von den beauftragten Handwerksbetrieben noch in angemessener Qualität ausgeführt werden (was manchmal Zeit braucht). Die Fachleute aus dem Netzwerk des VPB stehen privaten Bauherren hierbei unterstützend zur Seite. Sie beraten unabhängig von Produkten und ausführenden Betrieben.

    Zusammenfassung: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

    Um die Steuerermäßigung in Anspruch zu nehmen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

    • Für die Aufwendungen muss eine Rechnung vorliegen. Für die Steuer zählt das Jahr der Zahlung
    • Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Barzahlungen werden grundsätzlich nicht anerkannt.
    • Begünstigt sind lediglich die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten.
    • Privater Haushalt: Die Handwerkerleistung muss die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistung im begünstigten Haushalt erfüllen.
    • Die Aufwendungen dürfen nicht bereits in unzulässiger Weise als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder in einer anderen steuerlichen Kategorie berücksichtigt werden.

    Außerdem sind mögliche Ausschlüsse zu beachten. Nach § 35a Abs. 3 EStG ist die Steuerermäßigung beispielsweise nicht für Maßnahmen vorgesehen, für die bestimmte öffentlich geförderte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

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