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„Unzureichende Nachbesserungen“: Verbände kritisieren neues Mietrechtspaket scharf
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Mai 7, 2026

„Unzureichende Nachbesserungen“: Verbände kritisieren neues Mietrechtspaket scharf

Private Vermieter stehen angesichts steigender Energie- und Lebenshaltungskosten zunehmend unter wirtschaftlichem Druck. Mit dem Gesetzesentwurf zur Mietrechtsreform schränkt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Handlungsspielräume privater Vermieter weiter ein. Die im Referentenentwurf vorgesehenen und vom Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) stark kritisierten Verschärfungen wurden teilweise abgemildert. Dennoch sind zusätzliche Kosten und sinkende Renditen für Eigentümer zu befürchten.

Mit dem aktuellen Gesetzentwurf für Mietrechtsänderungen (Mietrecht II) hat die Bundesregierung das Ziel, die Mietpreisbremse wirksamer werden zu lassen und den Markt für langfristig anzumietende Wohnungen zu erweitern. Dabei schränkt sie die Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Verwertung von Wohnraum auch für private Kleinvermieter ein. Im Vergleich zu dem Referentenentwurf, den Wohnen im Eigentum stark kritisiert hat, gibt es in dem Gesetzesentwurf erste Nachbesserungen. Diese sind jedoch nicht ausreichend. „Private Vermieter stellen mit 64,4 Prozent des Mietwohnungsbestands einen wesentlichen Teil des Mietwohnungsangebots in Deutschland bereit. Gleichzeitig ist die vermietete Immobilie für viele ein zentraler Baustein der privaten Altersvorsorge. Die geplanten Einschränkungen werden trotz der Nachbesserungen dazu führen, dass sich die Vermietung für diese Gruppe wirtschaftlich zunehmend weniger lohnt. Wir befürchten einen Rückzug privater Anbieter – mit spürbaren Folgen für das ohnehin knappe Wohnungsangebot“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE).

Es braucht eine ausgewogene Balance zwischen dem Schutz der Mieter vor missbräuchlichem Vorgehen und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit für private Kleinvermieter.

Möblierung: Erhöhung des Pauschalbetrags auf 10 Prozent der Nettokaltmiete

Der Gesetzesentwurf sieht – wie bereits der Referentenentwurf – die separate Ausweisung des Möblierungszuschlags vor. Der vorgesehene pauschale Prozentsatz, der künftig als Regelvermutung für einen angemessenen Zuschlag gelten soll, wurde dabei angehoben. „Positiv ist, dass der ursprüngliche Pauschalwert von fünf Prozent auf zehn Prozent erhöht wurde – schließlich tragen Vermieter auch die Kosten für Transport- und Aufbau der Möbel“, so von Möller. „Dennoch halten wir es für sachgerechter, den Zuschlag am tatsächlichen Wert der Möblierung einschließlich aller Nebenkosten zu orientieren, statt ihn pauschal an die Nettokaltmiete zu koppeln.“

Kurzzeitvermietung: Grenze beschneidet Vertragsfreiheit

Der Gesetzesentwurf sieht zudem eine Legaldefinition des „vorübergehenden Gebrauchs“ von Wohnraum vor und begrenzt diesen grundsätzlich auf maximal sechs Monate. Hintergrund ist, dass bei Kurzzeitvermietungen die Mietpreisbremse nicht gilt. Im Vergleich zum Referentenentwurf soll nun zusätzlich die Möglichkeit bestehen, das Kurzzeit-Mietverhältnis auf acht Monate auszuweiten – wenn beispielsweise ein Praktikum verlängert oder eine Prüfung verschoben wird.

Wohnen im Eigentum kritisiert die starre zeitliche Grenze. „Die Erweiterung auf acht Monate ändert an unserer kritischen Bewertung nichts“, so von Möller, „die feste Grenze berücksichtigt nicht ausreichend den Bedarf an flexiblem Wohnraum.“

Indexmiete: Aufteilung von Mehrkosten auf Mieter und Vermieter

Bei der Indexmiete (§ 557b BGB) plant das Ministerium eine Begrenzung der zulässigen Mieterhöhung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Der Referentenentwurf sah vor, dass die Indexmiete generell um nicht mehr als 3,5 Prozent steigen darf.

Nach dem neuen Gesetzentwurf soll in den Fällen, in denen die Indexmiete um mehr als 3 Prozent steigt, der darüber liegende Teil zur Hälfte auf die Miete aufgeschlagen werden dürfen.

Zwar ist die ursprüngliche Regelung des Referentenentwurfs etwas abgemildert worden. Dennoch werden damit private Vermieter, die selbst von Inflation betroffen sind und Mieteinnahmen häufig zur Altersvorsorge nutzen, zusätzlich belastet. Das widerspricht dem Ziel der Indexmiete.

„Hinzu kommt, dass der Verbraucherpreisindex die tatsächlichen Kostensteigerungen im Immobilienbereich ohnehin nur unzureichend abbildet, da Handwerkerleistungen und Kosten für Baustoffe schon seit Jahren noch höheren Preissteigerungen unterworfen sind“, so von Möller.

Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Vermieter tragen volles Kostenrisiko

Besonders kritisch bewertet WiE, dass das Ministerium auch im aktuellen Gesetzesentwurf an der geplanten Ausweitung der sogenannten Schonfristregelung festhält. Künftig soll nicht nur die fristlose, sondern auch die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam werden, wenn die Mietrückstände innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeglichen werden.

Nach Auffassung des Verbands führt dies zu einer erheblichen Verschiebung des Kostenrisikos zulasten der Vermietenden. Zudem verursachen Räumungsklagen regelmäßig hohe Gerichts- und Anwaltskosten. Auch wenn Vermieter die Erstattung der Prozesskosten von den Mietern verlangen können, ist es eher unwahrscheinlich, dass letztere die Kosten aufbringen können, wenn sie bereits Probleme hatten, die Miete regelmäßig zu zahlen.

Kritik auch von Haus & Grund

Auch die Interessengemeinschaft Haus & Grund Deutschland sieht in dem vom Bundeskabinett beschlossenen Mietrechtspaket einen enteignenden Eingriff in die private Altersvorsorge in Deutschland. Statt die Bürgerinnen und Bürger zu Investitionen in Mietwohnungen zu ermutigen, setze die Bundesregierung erneut auf gesetzliche Eingriffe, mehr Pflichten und wirtschaftliche Enteignung. Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke erklärt: „Die Bundesregierung stigmatisiert private Vermieter. Dabei sind die Privaten diejenigen, die bezahlbaren Wohnraum anbieten. Wer anderen Wohnraum zur Verfügung stellt, braucht Rechtssicherheit. Dieses Gesetz bewirkt das Gegenteil: Es macht Vermietung unattraktiver.“

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  • Sommerlicher Wärmeschutz: Das müssen Wohnungseigentümer beachten

    Anlässlich des Hitzeaktionstags am 11. Juni 2026, der unter dem Schwerpunktthema „Gemeinsam vorsorgen gegen Extremhitze“ steht, informiert der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE), wie sich Maßnahmen des Hitzeschutzes bei Bestandsgebäuden umsetzen lassen und was Wohnungseigentümer hierbei beachten müssen. In fast allen Fällen muss die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über die Maßnahme beschließen.

    Fenster und Balkon- bzw. Terrassentüren spielen beim sommerlichen Wärmeschutz eine große Rolle, da die Glasscheiben die Sonnenstrahlen in Wärmestrahlen umwandeln, die die Wohnräume dann beheizen. Am wirkungsvollsten schützen deshalb außenliegende Rollläden oder Außenjalousien (Raffstores). Mit ihnen kommt die Wärme nicht so schnell ins Haus.

    Eine kostengünstige Maßnahme stellen Sonnenschutzfolien dar, die außen an die Fenster angeklebt werden. Jedoch können diese Folien die Räume verdunkeln – je nachdem wie stark sie getönt sind – und sollten deshalb im Herbst wieder entfernt werden. Außerdem sollten Wohnungseigentümer bei der Auswahl der Folie darauf achten, dass sie keinen Spiegeleffekt auslösen, der die Nachbarn stören könnte.

    Wohnungseigentümer müssen immer die Zustimmung der Miteigentümer einholen – diese müssen mit einfacher Mehrheit über die geplante Maßnahme beschließen, wenn sie Fensterläden, Außenjalousien und Außenrollläden an „ihren“ Fenstern anbringen möchten. Denn die Außenfenster einer Wohnung gehören der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie sind zwingend Gemeinschaftseigentum, auch wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht.

    Eigentümer sollten aber zunächst einen Blick in ihre Teilungserklärung werfen. Diese kann eine Regelung enthalten, die das Anbringen von Fensterläden, Außenjalousien und -rollläden erlaubt. Möglicherweise gibt es alternativ bereits einen Vorratsbeschluss, der einmal gefasst wurde und diese Maßnahmen erlaubt. Dann ist keine erneute Beschlussfassung erforderlich. Im Hinblick auf die Außenfolien gilt: Beeinträchtigen sie den Anblick der Fassade optisch, kann die WEG mit Recht fordern, sie wieder abzunehmen.

    Innenliegender Sonnenschutz ist weniger effektiv

    Sind außenliegende Lösungen nicht möglich oder nicht gewünscht, kann auch ein innenliegender Sonnenschutz an Fenstern in Form von Plissees, Innenrollos oder Lamellenvorhängen Abhilfe schaffen. Allerdings sind diese weniger effektiv, da sie die Wärmestrahlen trotzdem in den Raum lassen.

    Wenn für innenliegende Sonnenschutz-Lösungen Eingriffe in Fenster und Fensterrahmen nötig sind, diese z. B. angebohrt werden, müssen Wohnungseigentümer zunächst einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen und die Erlaubnis der Miteigentümer einholen. Hierfür ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. In der Regel wird die Gemeinschaft eine solche Maßnahme genehmigen müssen, da durch sie keine Beeinträchtigung der WEG zu erwarten ist. Wenn es bereits einen Vorratsbeschluss gibt, ist keine erneute Beschlussfassung nötig. Wenn Plissees, Innenrollos oder Lamellenvorhänge angebracht werden können, ohne dass Eingriffe ins Fenster nötig sind, ist kein Beschluss notwendig.

    Markise für Balkon oder Terrasse

    Für die Beschattung von Balkon oder Terrasse, insbesondere auf der Süd- und Westseite eines Gebäudes, eignen sich Markisen, die heute in vielen verschiedenen Ausführungen erhältlich sind, und an die Fassade angebracht werden.

    Wohnungseigentümer, die sich eine Markise wünschen, müssen hierfür einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen. Da die Fassade Gemeinschaftseigentum ist, muss die WEG mit einfacher Mehrheit über die bauliche Veränderung beschließen.

    Anbringen eines Klimagerätes

    Sogenannte Split-Klimageräte werden fest installiert und bestehen aus zwei Teilen – ein Teil wird in einem Wohnraum angebracht, der andere Teil (der Kompressor) außen an der Fassade des Wohngebäudes. Wer solch ein Gerät anschaffen möchte, sollte sich vorher unbedingt über den Stromverbrauch informieren und die Stromkosten mit im Blick haben.

    Da feste Klimageräte in der Regel an der Fassade montiert werden, gilt hier das Gleiche wie beim Anbringen einer Markise: Es muss ein Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung eingebracht werden und die WEG muss mit einfacher Mehrheit darüber beschließen. Gestatten die Wohnungseigentümer einem Miteigentümer eine bauliche Veränderung, kann dieser Beschluss im Fall einer Anfechtung nur unter bestimmten Voraussetzungen für ungültig erklärt werden. Die reine Sorge vor einer späteren Lärmbelastung durch ein Klimagerät reicht zum Beispiel nicht aus, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen Jahr. Sollte sich dann später doch herausstellen, dass von dem Betrieb des Geräts eine Belästigung ausgeht – das hat der BGH ebenfalls klargestellt – kann die Einschränkung oder sogar Unterlassung des Betriebs verlangt werden.

    Dach- oder Fassadenbegrünung

    Eine Fassadenbegrünung bietet einen natürlichen Schutz vor Hitze im Sommer und trägt zugleich dazu bei, Wärmeverluste im Winter zu reduzieren. Für Eigentümer kann sich dies positiv auf die Energiekosten auswirken, da der Bedarf an Klimatisierung und Heizung sinken kann. Zudem schützt die Begrünung die Immobilie vor extremen Witterungseinflüssen.

    WEGs, die eine Fassadenbegrünung planen, sollten sich frühzeitig fachkundig beraten lassen. Berücksichtigt werden sollten insbesondere die jeweiligen Standortbedingungen und der spätere Pflegeaufwand. Die Auswahl an geeigneten Pflanzen reicht von Wildem Wein über Blauregen, Kletterrosen und Clematis bis hin zu Spalierobstbäumen. Vorsicht ist beispielsweise bei Efeu geboten, da er unter Umständen erhebliche Schäden an der Fassade verursachen kann.

    Auch eine Dachbegrünung erfordert eine fachkundige Beratung und professionelle Planung. Zu Beginn sollte insbesondere die Statik geprüft werden – nicht alle Gebäude sind dazu geeignet, das zusätzliche Gewicht einer Begrünung zu tragen. Eine wurzelfeste Dachabdichtung ist eine weitere Grundvoraussetzung.

    Sowohl die Fassaden- als auch die Dachbegrünung stellen bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum dar. Da es sich bei beiden um recht komplexe Vorhaben handelt und zentrale Gebäudeteile davon betroffen sind, werden diese Maßnahmen in aller Regel wohl von der WEG gemeinschaftlich umgesetzt, nicht von einzelnen Eigentümern. Für einen Beschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Kostenverteilung ist aber zu beachten, dass die Kosten nur dann von allen Eigentümern getragen werden müssen, wenn der Beschluss mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit zustande kommt, so Wohnen im Eigentum.

    Fördermittel für bestimmte Maßnahmen

    Für bestimmte Wärmeschutzmaßnahmen können Haus- und Wohnungseigentümer staatliche Fördermittel erhalten. Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) werden nicht nur energetische Sanierungsmaßnahmen wie Fenstertausch oder Dachdämmung gefördert, sondern auch außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen, unter anderem Jalousien, Raffstores, Rollläden und Fensterläden. Auch Dach- und Fassadenbegrünungen gehören zu den förderfähigen Maßnahmen. Hierfür stellen auch manche Kommunen Fördermittel bereit.

    Alternativ zur staatlichen Förderung können Eigentümer Kosten energetischer Sanierungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen – unter anderem muss die Immobilie selbst genutzt werden und mindestens 10 Jahre alt sein.

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