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Einbruchschutz: Wohnungseigentümer müssen Zustimmung einholen
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Oktober 30, 2025

Einbruchschutz: Wohnungseigentümer müssen Zustimmung einholen

Bauliche Veränderungen zum Schutz vor Einbrüchen in Wohnungen von Wohnungseigentümergemeinschaften betreffen stets das Gemeinschaftseigentum. Einzelne Wohnungseigentümer dürfen daher nicht im Alleingang Maßnahmen umsetzen, sondern benötigen vorab die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in Form eines Gestattungsbeschlusses. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin. Zugleich informiert WiE darüber, welche Schutzmaßnahmen Wohnungseigentümergemeinschaften gemeinschaftlich umsetzen und finanzieren sollten.

Nach Angaben der polizeilichen Kriminalitätsstatistik wurden im Jahr 2024 bundesweit 78.436 Fälle von Wohnungseinbruchsdiebstählen, einschließlich der Einbruchsversuche, verzeichnet. Fast die Hälfte der Wohnungseinbrüche scheiterte. Dem Einbruchschutz kommt also eine wichtige Bedeutung zu. Dabei ist laut Experten eine Kombination aus mechanischen und elektronischen Sicherungsmaßnahmen am effektivsten.

Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum

Die meisten Einbrüche erfolgen über leicht erreichbare, nicht ausreichend gesicherte Fenster oder über Balkon-, Terrassen- und Wohnungseingangstüren. Oft ist es daher sinnvoll, diese mechanisch nachzurüsten oder gegen einbruchhemmende Fenster oder Türen auszutauschen.

Wichtig zu wissen: „Fenster sind ebenso wie Balkon-, Terrassen- und Wohnungseingangstüren zwingend Gemeinschaftseigentum, selbst wenn diese in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesen sind“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin von Wohnen im Eigentum. „Daher müssen Wohnungseigentümer immer einen Beschluss ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft einholen, bevor sie an ihnen Veränderungen vornehmen.“

Rechtsanspruch einzelner Wohnungseigentümer

Wohnungseigentümer haben gemäß Wohnungseigentumsgesetz einen Anspruch auf „angemessene bauliche Veränderungen“, die dem Einbruchschutz dienen (sogenannte privilegierte Maßnahmen). Das bedeutet: WEGs müssen einzelnen Eigentümern Maßnahmen gestatten, sofern diese „angemessen“ sind, können diese also nicht einfach ablehnen. Das ist beim Nachrüsten von Fenstern und Türen durch mechanische Sicherungen, beim Einbau von einbruchhemmenden Fenstern und Wohnungseingangstüren und beim Anbringen von Rollläden oder eines Türspions in der Regel der Fall.

WEG hat Mitspracherecht bei der Aus- und Durchführung

Wohnungseigentümer müssen aber zunächst einen Antrag auf Gestattung der Maßnahme in die Eigentümerversammlung einreichen. Wichtig in diesem Zusammenhang: Die WEG hat ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der beantragten baulichen Veränderung. Die Eigentümergemeinschaft kann konkrete Vorgaben und Auflagen zur Aus- und Durchführung machen, muss es aber nicht. „Es ist daher in der Regel sinnvoll, den Beschlussantrag möglichst konkret auszugestalten und der Eigentümerversammlung, wenn möglich, auch schon Angebote vorzulegen“, empfiehlt Dr. Sandra von Möller. Die Kosten für die Maßnahme müssen die Antragsteller alleine tragen.

Welche Maßnahmen WEGs gemeinschaftlich beschließen sollten

Es gibt allerdings auch Einbruchschutz-Maßnahmen, die WEGs im gemeinschaftlichen Interesse beschließen sollten, da sie alle Eigentümer betreffen. Dies sind beispielsweise der Einbau einer einbruchhemmenden Haupteingangstür und Kellertür, einer Alarmanlage, einer elektronischen Türöffnungs- oder Gegensprechanlage, Bewegungsmeldern und einer Videoüberwachungsanlage.

Kostenverteilung

Häufig sind diese Maßnahmen mit hohen Kosten und manchmal auch Folgekosten verbunden, die alle Miteigentümer tragen sollten. „Bei der Beschlussfassung muss eine qualifizierte Mehrheit, also mehr als zwei Drittel der Stimmen und mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile, erreicht werden, damit die Kosten auf alle verteilt werden – andernfalls müssen nur die Eigentümer bezahlen, die mit Ja gestimmt haben“, informiert WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller. Das sollten WEGs stets im Blick haben, wenn sie einen entsprechenden Beschluss fassen möchten.

Bei Installation einer Videoüberwachungsanlage Nutzungsregelung wichtig

Planen WEGs eine Videoüberwachungsanlage, müssen sie im Vorfeld einige Punkte beachten, damit der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Die Überwachung darf sich ausschließlich auf die Gemeinschaftsflächen der WEG erstrecken – also nicht auf fremde Grundstücke, öffentliche Wege oder das Sondereigentum einzelner Eigentümer. „Der Beschluss muss nicht nur die technische Installation regeln, sondern auch eine Nutzungsregelung enthalten, die genau festlegt, wie die Anlage betrieben wird ­“, informiert Dr. Sandra von Möller. Dazu gehört insbesondere, dass die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllt werden, denn diese sind gesetzlich vorgeschrieben.

Das bedeutet: In dem Beschluss muss festgelegt werden, welcher Bereich zu welchem Zweck und in welchem Zeitraum überwacht wird, wie die Aufnahmen gespeichert werden, wer darauf zugreifen darf und wann sie gelöscht werden. Zudem muss geregelt sein, wer für die Umsetzung des Beschlusses verantwortlich ist – in der Regel die Verwaltung. Dies muss am Ort der Überwachung durch einen Aushang bekanntgegeben werden. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, Schilder mit Kamerasymbolen anzubringen.

KfW-Förderung erhältlich?

Bevor einzelne Wohnungseigentümer oder WEGs Maßnahmen zum Einbruchschutz in Auftrag geben, sollten sie sich über die Fördermöglichkeiten der KfW und mögliche kommunale Förderprogramme informieren.

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    Laut Polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2025 bundesweit 82.920 Wohnungseinbruchdiebstähle einschließlich Einbruchsversuchen registriert – das waren 4484 mehr als im Jahr zuvor. Fast die Hälfte der Taten blieb im Versuchsstadium. Die Zahlen verdeutlichen, wie wichtig wirksame Einbruchschutzmaßnahmen sind. Experten empfehlen dabei insbesondere eine Kombination aus mechanischen und elektronischen Sicherungssystemen.

    Fenster und Türen sind Gemeinschaftseigentum

    Einbrecher gelangen häufig über leicht zugängliche und unzureichend gesicherte Fenster sowie Balkon-, Terrassen- oder Wohnungseingangstüren in Wohnungen. Eine Nachrüstung mit mechanischen Sicherungen oder der Austausch gegen einbruchhemmende Modelle kann deshalb sinnvoll sein.

    Dabei gilt es, in Wohnungseigentümergemeinschaften eine wichtige rechtliche Besonderheit zu beachten: „Fenster sowie Balkon-, Terrassen- und Wohnungseingangstüren sind zwingend Gemeinschaftseigentum – auch dann, wenn sie in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesen wurden“, erklärt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des bundesweiten Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE). „Wohnungseigentümer müssen daher vor baulichen Veränderungen an diesen Bauteilen immer einen entsprechenden Beschluss der WEG einholen.“

    Anspruch auf angemessene Einbruchschutzmaßnahmen

    Wohnungseigentümer, die individuelle Einbruchschutzmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum planen, müssen deshalb zunächst einen Antrag auf Gestattung in die Eigentümerversammlung einbringen. Sind die geplanten Maßnahmen angemessen, muss die WEG grundsätzlich zustimmen, da angemessene Einbruchsschutzmaßnahmen zu den sogenannten privilegierten Maßnahmen gehören.

    Dazu zählen beispielsweise die Nachrüstung vorhandener Fenster und Türen mit mechanischen Sicherungen, der Einbau einbruchhemmender Fenster und Wohnungseingangstüren sowie die Montage von Rollläden oder Türspionen. Ob eine Maßnahme angemessen ist, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab.

    WEG kann Vorgaben zur Umsetzung machen

    Der Anspruch auf Einbruchschutz bedeutet jedoch nicht, dass Wohnungseigentümer die Maßnahmen nach eigenen Vorstellungen umsetzen dürfen. Die WEG kann über die konkrete Ausgestaltung und Durchführung entscheiden und entsprechende Vorgaben machen.

    „Es empfiehlt sich, den Beschlussantrag möglichst detailliert zu formulieren und der Eigentümerversammlung konkrete Vergleichsangebote vorzulegen, damit die Eigentümer eine fundierte Entscheidungsgrundlage haben“, rät Dr. Sandra von Möller.

    Die Kosten der Maßnahme tragen grundsätzlich die Wohnungseigentümer, auf deren Verlangen sie durchgeführt wird.

    Welche Schutzmaßnahmen WEGs gemeinsam beschließen sollten

    Neben individuellen Maßnahmen gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die Sicherheit des gesamten Gebäudes zu verbessern. Über solche gemeinschaftlich relevanten Maßnahmen sollten WEGs gemeinsam beraten und entscheiden. Dazu zählen beispielsweise einbruchhemmende Haus- und Kellereingangstüren, Alarmanlagen, elektronische Türöffnungs- und Gegensprechanlagen, Bewegungsmelder sowie Videoüberwachungsanlagen.

    Kostenverteilung: Mehrheit entscheidet

    Gemeinschaftliche Sicherheitsmaßnahmen können mit erheblichen Anschaffungs- und Folgekosten verbunden sein. Daher ist es wichtig, bereits bei der Beschlussfassung die gesetzlichen Vorgaben zur Kostenverteilung zu berücksichtigen.

    „Sollen die Kosten auf alle Wohnungseigentümer verteilt werden, ist grundsätzlich eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Dazu müssen mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und zugleich mindestens die Hälfte aller Miteigentumsanteile erreicht werden. Wird diese Mehrheit nicht erzielt, tragen grundsätzlich nur diejenigen Eigentümer die Kosten, die für die Maßnahme gestimmt haben“, erläutert WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller.

    WEGs sollten diese Voraussetzungen bei der Planung und Beschlussfassung berücksichtigen, um Klarheit über die spätere Finanzierung zu schaffen.

    Videoüberwachung: Datenschutz und Nutzungsregeln beachten

    Wenn eine WEG die Installation einer Videoüberwachungsanlage plant, sind bereits bei der Beschlussfassung verschiedene rechtliche Anforderungen zu beachten. Die Kameras dürfen ausschließlich gemeinschaftliche Flächen erfassen. Fremde Grundstücke, öffentliche Wege und das Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer dürfen nicht überwacht werden.

    „Ein ordnungsgemäßer Beschluss muss nicht nur die technische Installation regeln, sondern auch klare Vorgaben zur Nutzung der Anlage enthalten“, betont Dr. Sandra von Möller. Insbesondere müssen die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten werden.

    Im Beschluss sollte deshalb festgelegt werden, welche Bereiche zu welchem Zweck und in welchen Zeiträumen überwacht werden. Darüber hinaus sind Regelungen zur Speicherung der Aufnahmen, zu den Zugriffsberechtigungen und zu den Löschfristen erforderlich. Auch die Zuständigkeit für die Umsetzung des Beschlusses muss geklärt sein. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel die Verwaltung.

    Die Überwachung muss zudem am betreffenden Ort durch einen entsprechenden Aushang kenntlich gemacht werden. Ergänzend empfiehlt es sich, Hinweisschilder mit Kamerasymbolen anzubringen.

    Fördermöglichkeiten vorab prüfen

    Bevor einzelne Wohnungseigentümer oder eine WEG Maßnahmen zum Einbruchschutz beauftragen, empfiehlt es sich, mögliche finanzielle Unterstützungsangebote zu prüfen. Neben Fördermöglichkeiten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kommen gegebenenfalls auch kommunale Förderprogramme infrage. „Dabei ist zu beachten, dass Fördermittel grundsätzlich vor der Beauftragung der entsprechenden Maßnahmen beantragt werden müssen“, erklärt von Möller.

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  • Handwerkerbonus vor Kürzung: Jetzt noch 20 Prozent Steuern sparen

    Privatleute, die ein Haus oder eine Wohnung besitzen, kennen das:  Man schmiedet Pläne für Umbauten, will dieses oder jenes sanieren oder erneuern. Oft steht schon im Vorfeld fest, dass es hierfür Handwerkerleistungen braucht. „Wer solch ein Vorhaben schon konkret durchdacht hat und angehen möchte, sollte dies nicht unnötig auf die lange Bank schieben. Denn derzeit wird politisch verhandelt, ob der bestehende Steuerbonus für Handwerkerleistungen gekürzt werden soll. Dies würde private Bauherren unmittelbar betreffen.

    Höchstbetrag wird gesenkt

    „Wer für den eigenen Haushalt Handwerker beauftragt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von den in Rechnung gestellten Kosten bislang 20 Prozent von der Steuer abziehen“, erläutert Holger Freitag, der Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). Der kostenlos verfügbare VPB-Ratgeber „Steuern sparen mit Handwerkerrechnungen“ enthält dazu Genaueres. „Das Bundeskabinett hatte am 2. September einen Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027 beschlossen, das vorsieht, die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) ab 2027 auf 15 Prozent zu senken und den jährlichen Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro zu reduzieren“, so der Anwalt.

    Inkrafttreten noch unklar

    Ob dieser Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 tatsächlich in Kraft treten wird, ist noch nicht ausgemacht. Denn hierfür ist die Zustimmung des Bundesrates notwendig. Der Wirtschaftsausschuss der Länderkammer empfiehlt dem Plenum, die vom Bundeskabinett geplante Kürzung komplett zu streichen. Sein Argument: Ein niedrigerer Fördersatz sende in einer Phase schwacher privater Investitionen ein falsches Signal und treibe Aufträge in die Schwarzarbeit. Der Finanzausschuss des Bundesrates wiederum setzt sich für die zukünftige Einführung einer sogenannten Wesentlichkeitsschwelle ein. Unterhalb dieser Grenze wäre keine Steuerermäßigung mehr möglich. Dies könnte zum Beispiel eine Heizungswartung, kleinere Dachreparaturen oder den Austausch einer Tür betreffen. Der Plenumsbeschluss des Bundesrates vom 16. Oktober greift diese Debatte aber nicht auf.

    Nicht in Aktionismus verfallen

    „Warten private Bauherren nun die endgültige Entscheidung ab“, so Freitag, „kann es zeitlich eng werden, falls die Kürzung zum Jahreswechsel kommt und man von der bislang noch geltenden Regelung profitieren möchte.“ Der Hintergrund: Für die Steuer zählt das Jahr der Zahlung. Die Baumaßnahme sollte gegebenenfalls also noch in diesem Jahr geplant, realisiert und entlohnt sein. „Wer Arbeiten noch 2026 ausführen lässt und die Rechnung in diesem Jahr überweist, kann nach heutigem Stand den vollen Satz von 20 Prozent nutzen“, weiß Freitag. Zu beachten sei auch, dass Barzahlungen nicht anerkannt werden.

    Eine steuerliche Vergünstigung sollte jedoch keinen baulichen Aktionismus auslösen. Am Anfang gilt es zu klären, dass ein Vorhaben sinnvoll ist. Dazu zählt auch, die finanzielle Seite durchzurechnen. Dann müssen die Arbeiten von den beauftragten Handwerksbetrieben noch in angemessener Qualität ausgeführt werden (was manchmal Zeit braucht). Die Fachleute aus dem Netzwerk des VPB stehen privaten Bauherren hierbei unterstützend zur Seite. Sie beraten unabhängig von Produkten und ausführenden Betrieben.

    Zusammenfassung: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

    Um die Steuerermäßigung in Anspruch zu nehmen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

    • Für die Aufwendungen muss eine Rechnung vorliegen. Für die Steuer zählt das Jahr der Zahlung
    • Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Barzahlungen werden grundsätzlich nicht anerkannt.
    • Begünstigt sind lediglich die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten.
    • Privater Haushalt: Die Handwerkerleistung muss die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistung im begünstigten Haushalt erfüllen.
    • Die Aufwendungen dürfen nicht bereits in unzulässiger Weise als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder in einer anderen steuerlichen Kategorie berücksichtigt werden.

    Außerdem sind mögliche Ausschlüsse zu beachten. Nach § 35a Abs. 3 EStG ist die Steuerermäßigung beispielsweise nicht für Maßnahmen vorgesehen, für die bestimmte öffentlich geförderte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

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