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Bundesrat beschließt Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029
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Februar 27, 2025

Bundesrat beschließt Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14. Februar 2025 einen Gesetzentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse bis Ende 2029 beschlossen. Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßt den Beschluss der Länderkammer ausdrücklich und fordert eine rasche Umsetzung: „Es ist sehr erfreulich, dass die Bundesländer der Mietpreisbremse die notwendige Rückendeckung geben, jetzt ist der Bundestag am Zug. Wir setzen darauf, dass der Gesetzesentwurf nach der Wahl im neuen Bundestag zügig verabschiedet wird“, sagt der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten.

Mehrere Länder stellten Antrag

Der Gesetzentwurf wird zunächst der noch amtierenden Bundesregierung zugeleitet. Sie kann innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme dazu abgeben. Danach ist der Gesetzentwurf an den Bundestag weiterzuleiten. Der Antrag der Länder Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Berlin und Brandenburg sieht eine Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 vor und neue Begründungspflichten für die Länder bei der Ausweisung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt.

„Ein Drittel der Bevölkerung Deutschlands lebt in einer Stadt mit Mietpreisbremse – Ende 2025 steht diese endgültig vor dem Aus. Ohne Mietpreisbremse gibt es keinen effektiven Schutz vor Wuchermieten und die Mietpreisdynamik der letzten Jahre wird nochmal deutlich gesteigert. Die Mietpreisbremse ersatzlos abzuschaffen, ist ein Schlag gegen alle, die sich eine noch teurere Mietwohnung nicht leisten können. Für Normalverdiener, wie Handwerker, Krankenschwestern oder Polizisten, wird es dann schwer bis unmöglich, in der Stadt zu wohnen, in der sie ihren Arbeitsplatz haben“, sagt Siebenkotten.

Haus und Grund erklärt Mietpreisbremse für gescheitert

„Wenn Politiker und Lobbyisten nun eine Verschärfung fordern, zeugt dies von einer Ignoranz gegenüber Fakten”, so Verbandspräsident Kai Warnecke. Die Ursache der Probleme auf dem Mietwohnungsmarkt sei das zu geringe Angebot und die hohen Baukosten. Hier hätten vor allem die Kommunen und die Länder in den vergangenen Jahren ihre Hausaufgaben nicht gemacht. „Es gibt zu wenig Bauland und das, was neu gebaut wird, kann nicht günstig vermietet werden. Weitere Regulierungen der Neuvertrags- und der Bestandsmieten würden die Knappheiten weiter verschärfen“, warnte der Verbandspräsident.

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  • Gartenarbeit im Herbst: Rechte und Pflichten an der Grundstücksgrenze

    Jetzt geht es im Garten wieder los: Hecken werden zurückgeschnitten, Bäume gepflegt, Laub zusammengeharkt und Fallobst eingesammelt. Gerade im Herbst stellt sich für viele Eigentümer die Frage, was auf dem eigenen Grundstück erlaubt ist und wo Nachbarrecht und Naturschutz Grenzen setzen.

    Ab 1. Oktober beginnt wieder der Zeitraum, in dem stärkere Rückschnitte an Hecken und anderen Gehölzen grundsätzlich möglich sind. Gleichzeitig sorgen überhängende Äste, Äpfel vom Nachbarbaum und große Laubmengen regelmäßig für Diskussionen an der Grundstücksgrenze.

    Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland (IVD) erläutert, was Eigentümer jetzt wissen sollten:
    „Viele Konflikte rund um Hecken, Äste, Laub oder Fallobst lassen sich mit einem kurzen Gespräch über den Gartenzaun lösen. Wer frühzeitig miteinander spricht und gleichzeitig die gesetzlichen Fristen sowie den Naturschutz im Blick behält, vermeidet unnötigen Streit.“

    Hecken und Gehölze: Ab Oktober darf wieder stärker geschnitten werden

    Wer seine Hecke kräftig zurückschneiden, verjüngen oder beseitigen möchte, kann solche Arbeiten grundsätzlich wieder ab 1. Oktober einplanen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis einschließlich 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Für umfangreichere Arbeiten bleibt damit das Zeitfenster von Oktober bis Ende Februar.

    „Mit dem Oktober beginnt für viele Eigentümer die klassische Zeit für größere Gartenarbeiten. Trotzdem sollte niemand einfach zur Säge oder Heckenschere greifen. Artenschutz und örtliche Schutzvorschriften gelten weiterhin.“

    Bäume: Vor dem Rückschnitt örtliche Regeln prüfen

    Bei Bäumen können zusätzliche Vorgaben gelten. Viele Städte und Gemeinden schützen bestimmte Bäume über Baumschutzsatzungen oder vergleichbare Regelungen. Je nach Baumart, Größe und Standort kann für eine Fällung oder einen größeren Rückschnitt eine Genehmigung erforderlich sein. Eigentümer sollten daher vor umfangreicheren Arbeiten prüfen, welche Regelungen vor Ort gelten.

    Überhängende Äste: Nicht einfach abschneiden

    Ragen Äste oder Zweige vom Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze, dürfen sie nicht automatisch entfernt werden. Wer sich durch den Überhang beeinträchtigt fühlt, sollte den Nachbarn zunächst auffordern, die Äste zurückzuschneiden und dafür eine angemessene Frist setzen.

    Der Bundesgerichtshof hat das Selbsthilferecht von Grundstückseigentümern in einer Entscheidung zu einer rund 15 Meter hohen Schwarzkiefer gestärkt. Danach kann ein Rückschnitt überhängender Zweige grundsätzlich auch dann zulässig sein, wenn dadurch Schäden am Baum drohen. Naturschutzrechtliche Vorgaben und örtliche Schutzbestimmungen bleiben jedoch zu beachten.

    „Das ist kein Freibrief für die Säge. Vor einem eigenmächtigen Rückschnitt sollten Eigentümer immer zuerst das Gespräch suchen, eine angemessene Frist setzen und prüfen, ob Baum- oder Artenschutzvorschriften entgegenstehen.“

    Der IVD rät, störenden Überhang möglichst fotografisch zu dokumentieren und den Nachbarn schriftlich um Rückschnitt zu bitten. Bei großen Bäumen oder möglichen Auswirkungen auf die Standsicherheit sollte zusätzlich ein Fachbetrieb hinzugezogen werden.

    Laub, Nadeln und Zapfen: Wann wird es zu viel?

    Auch Laub, Nadeln oder Zapfen aus der Nachbarschaft können für Ärger sorgen. Grundsätzlich muss jeder Eigentümer das Laub beseitigen, das auf dem eigenen Grundstück landet – auch wenn es von einem Baum des Nachbargrundstücks stammt. Natürlicher Laubfall gehört in vielen Wohnlagen zum üblichen jahreszeitlichen Geschehen.

    Erst bei außergewöhnlich starken Belastungen können im Einzelfall weitergehende Ansprüche bestehen. Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei auch mittelbare Beeinträchtigungen durch herabfallende Blätter, Nadeln oder Zapfen, insbesondere wenn diese mit überhängenden Ästen verbunden sind. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt jedoch stets von der konkreten Situation ab.

    Eine normale Menge Herbstlaub ist in der Regel hinzunehmen. Bei außergewöhnlich hohem Reinigungsaufwand sollte die Belastung über einen längeren Zeitraum dokumentiert und zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht werden. Bei öffentlichen Gehwegen empfiehlt sich außerdem ein Blick in die örtliche Straßenreinigungssatzung. Kommunen können die Reinigungspflicht auf die Anlieger übertragen.

    Äpfel vom Nachbarbaum: Pflücken verboten, Fallobst erlaubt

    Auch beim Obst gilt: Entscheidend ist, wo es sich befindet. Hängen Äpfel, Birnen oder andere Früchte noch am Baum des Nachbarn, dürfen sie nicht einfach gepflückt werden, auch dann nicht, wenn der Ast über die Grundstücksgrenze ragt.

    Fällt das Obst dagegen von selbst auf das eigene Grundstück, darf es grundsätzlich aufgesammelt werden. Nachhelfen ist allerdings nicht erlaubt. Äste dürfen nicht geschüttelt werden, damit die Früchte auf das eigene Grundstück fallen.

    „Oft lässt sich gerade beim Fallobst mit einer einfachen Absprache viel Ärger vermeiden“, so Engel-Lindner. „Wer die überhängenden Früchte ernten darf, können Nachbarn unkompliziert untereinander vereinbaren.“

    Artenschutz: Vor dem Schnitt erst hinschauen

    Auch nach dem 1. Oktober gilt: Tiere dürfen durch Gartenarbeiten nicht gefährdet werden. Vor dem Rückschnitt sollten Hecken, Sträucher und Bäume deshalb sorgfältig auf Nester, Höhlen und andere bewohnte Bereiche kontrolliert werden.

    Das gilt auch für den Herbstputz. Laub- und Reisighaufen sind für Igel und andere Kleintiere wichtige Rückzugs- und Überwinterungsorte.

    „Nicht jeder Laubhaufen muss sofort verschwinden. Wer einen Teil des Gartens etwas naturbelassener lässt, schafft mit wenig Aufwand wertvollen Lebensraum. Muss ein Haufen entfernt werden, sollte er vorsichtig umgesetzt werden, möglichst ohne direkt Laubbläser, Freischneider oder Motorsense einzusetzen.“

    IVD-Tipps im Überblick: Fünf Schritte vor der Gartenschere

    • Frist prüfen: Größere Gehölzrückschnitte grundsätzlich zwischen Oktober und Ende Februar planen.
    • Tiere suchen: Vor jedem Schnitt Nester, Höhlen und andere Lebensstätten kontrollieren.
    • Örtliche Regeln beachten: Bei Bäumen Baumschutzsatzungen und mögliche Genehmigungspflichten prüfen.
    • Nachbarn informieren: Bei überhängenden Ästen zunächst miteinander sprechen und gegebenenfalls schriftlich eine angemessene Frist setzen.
    • Fachleute einschalten: Bei großen Bäumen, möglicher Gefährdung oder unklarer Rechtslage nicht auf eigene Faust handeln.
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