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Luft-Luft-Wärmepumpen: Klimageräte als smarte Heiz-Alternative
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August 13, 2026

Luft-Luft-Wärmepumpen: Klimageräte als smarte Heiz-Alternative

Klimageräte können dazu beitragen, an Hitzetagen das Haus kühl zu halten. Inzwischen werden sie in Deutschland immer beliebter. Dass die Geräte auch heizen können, ist jedoch noch wenig bekannt. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Luft-Luft-Wärmepumpen, so der Fachbegriff, sind in der Anschaffung günstiger als herkömmliche Wärmepumpen und können vergleichsweise einfach installiert werden. Sinnvoll sind sie in eher kleineren Wohnungen oder unregelmäßig genutzten. Dies gilt insbesondere für Gebäude ohne Heizungsrohre, Heizkörper oder Fußbodenheizung, die bisher etwa mit Nachtspeicheröfen beheizt wurden. Nachteilig ist, dass sie das Haus nicht mit Warmwasser für Küche und Bad versorgen können. Die Wärmeverteilung muss zudem so geplant sein, dass die Luftbewegung im Raum angenehm ist und die Strömungsgeräusche nicht zu laut werden. Vor allem im unsanierten Altbau ist dies aufgrund des hohen Wärmebedarfs eine große Herausforderung. Luft-Luft-Wärmepumpen sollten in solchen Fällen in der Regel nicht als alleiniges Heizsystem eingesetzt werden.

In Südeuropa und Skandinavien sind Klimageräte schon lange im großen Stil im Einsatz. Doch auch in Deutschland wächst das Interesse von Hauseigentümern. Die Verkaufszahlen nehmen entsprechend zu: Laut Raumklimagerätestatistik des Fachverbandes Gebäude-Klima stieg der Absatz von rund 210.000 Geräten im Jahr 2018 auf rund 280.000 im Jahr 2024. Genutzt werden sie vor allem für den Kühlbetrieb.

Funktionsweise der Luft-Luft-Wärmepumpe

Im Kühlbetrieb entziehen Luft-Luft-Wärmepumpen der Raumluft Wärme und geben diese an die Außenluft ab. In der Folge sinkt die Temperatur in der Wohnung. Dreht man den Prozess um, wird eine Heizung daraus. „Im Gegensatz zu herkömmlichen Wärmepumpen übertragen Klimaanlagen die Wärme jedoch nicht über Wasser, Heizungsrohre und Heizkörper, sondern erwärmen über Inneneinheiten direkt die Raumluft“, erklärt Frank Hettler von Zukunft Altbau.

Im Heizbetrieb saugt die Außeneinheit Umgebungsluft an und entzieht dieser Wärme. Mit Hilfe von Strom wird diese Wärme auf ein höheres Temperaturniveau gebracht und über ein Kältemittel zur Inneneinheit geleitet. Die Inneneinheit wiederum saugt Raumluft an, erwärmt sie und gibt sie wieder an den Raum ab. Wichtig zu wissen: Es findet kein Luftaustausch zwischen innen und außen und damit keine Wohnraumlüftung statt.

Luft-Luft-Wärmepumpen werden auch als Split-Klimaanlagen bezeichnet. Es gibt sie in zwei Ausführungen: Single-Split-Anlagen bestehen aus einer Außeneinheit und einer Inneneinheit. Bei Multi-Split-Anlagen hingegen gehören zu einer Außeneinheit mehrere Inneneinheiten, die verschiedene Räume versorgen können. Die Inneneinheiten benötigen einen elektrischen Anschluss, einen Kondensatablauf und sind über eine dünne Kältemittelleitung mit der Außeneinheit verbunden. In der Regel gibt es bei Multi-Split-Anlagen zwei bis fünf Inneneinheiten pro Außeneinheit. Je nach Größe und Geometrie der Wohnung und der Geräuschentwicklung der Außeneinheit können somit auch zwei oder mehrere Außenein­heiten notwendig sein, um die ganze Wohnung zu beheizen.

Für welche Gebäude eignen sich Klimageräte?

Die Vorteile der Anlagen: Klimaanlagen sind in der Anschaffung meist deutlich günstiger als andere Wärmepumpen-Typen; pro Raum kann mit etwa 3.000 Euro gerechnet werden. Auch die Installation ist vergleichsweise einfach und spart Kosten. Für Menschen mit Allergien sind die Geräte nützlich, da die Inneneinheit mit Staub- und Partikelfiltern ausgestattet ist. Eine Baugenehmigung ist in der Regel nicht erforderlich, allerdings müssen die Geräte beim Netzbetreiber angemeldet und die Schallschutzanforderungen der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ eingehalten werden.

Luft-Luft-Wärmepumpen sind als alleiniges Heizsystem möglich oder als Ergänzung zum bestehenden Heizsystem. Als einziges Heizsystem sind Luft-Luft-Wärmepumpen in unregelmäßig oder wenig genutzten Wohnungen sinnvoll, wie beispielsweise Ferienwohnungen, da sie Räume im Vergleich zu wassergeführten Systemen recht schnell aufheizen können. Auch kleineren Wohnungen eignen sich in der Regel gut, da hier mit einer Außeneinheit alle Räume abgedeckt werden können. In der Regel reicht es aus, wenn die Wohn- und -Schlafräume und Küche beheizt werden. Im Bad ist aufgrund der Feuchtigkeit kein Gerät sinnvoll.

Die Klimageräte haben ihren größten Nutzen dort, wo es keine wasserführenden Rohrleitungen, Heizkörper und keine Fußbodenheizung gibt, etwa in Gebäuden mit Nachtspeicheröfen. Denn die Nachrüstung hin zu einem wassergeführten Heizsystem – einschließlich klassischer Wärmepumpe – ist dort mit erheblichen Kosten verbunden und kann schnell in den hohen fünfstelligen Bereich gehen.

Größere Wohnungen oder Häuser sind häufig eher ungeeignet für eine Luft-Luft-Wärmepumpe. Hier können je nach Geometrie und Raumaufteilung zwei oder sogar drei Außeneinheiten nötig werden, auch mit Multi-Split-Geräten.

Nachteile der Luft-Luft-Wärmepumpe

Wer mit einem Klimagerät heizt, muss für die Warmwasserbereitung eine separate Lösung finden, etwa über einen Durchlauferhitzer, Boiler oder eine Brauchwasserwärmepumpe. Viele Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer finden die Außeneinheit an der Wand außerdem ästhetisch nicht ansprechend. Außerdem wird das Heizen über die Erwärmung der Raumluft von manchen Menschen als weniger angenehm empfunden als bei einer klassischen Heizung mit Heizkörpern. Heizkörper erwärmen nicht nur die Luft, sondern haben auch einen hohen Strahlungsanteil, der vielen komfortabler erscheint.

Hinzu kommt: Bei einer reinen Luftheizung, wie bei den Klimageräten, kann ein Luftzug entstehen. Manche nehmen das als unangenehm wahr. Die Wärmeverteilung muss daher gut geplant werden, um Zugerscheinungen und zudem laute Strömungsgeräusche zu verhindern. Insbesondere in unsanierten Bestandsgebäuden ist das nicht einfach, da sie einen hohen Wärmebedarf haben. Expertinnen und Experten empfehlen in solchen Fällen, nicht ausschließlich auf Luft-Luft-Wärmepumpen zu setzen.

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  • Gartenarbeit im Herbst: Rechte und Pflichten an der Grundstücksgrenze

    Jetzt geht es im Garten wieder los: Hecken werden zurückgeschnitten, Bäume gepflegt, Laub zusammengeharkt und Fallobst eingesammelt. Gerade im Herbst stellt sich für viele Eigentümer die Frage, was auf dem eigenen Grundstück erlaubt ist und wo Nachbarrecht und Naturschutz Grenzen setzen.

    Ab 1. Oktober beginnt wieder der Zeitraum, in dem stärkere Rückschnitte an Hecken und anderen Gehölzen grundsätzlich möglich sind. Gleichzeitig sorgen überhängende Äste, Äpfel vom Nachbarbaum und große Laubmengen regelmäßig für Diskussionen an der Grundstücksgrenze.

    Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland (IVD) erläutert, was Eigentümer jetzt wissen sollten:
    „Viele Konflikte rund um Hecken, Äste, Laub oder Fallobst lassen sich mit einem kurzen Gespräch über den Gartenzaun lösen. Wer frühzeitig miteinander spricht und gleichzeitig die gesetzlichen Fristen sowie den Naturschutz im Blick behält, vermeidet unnötigen Streit.“

    Hecken und Gehölze: Ab Oktober darf wieder stärker geschnitten werden

    Wer seine Hecke kräftig zurückschneiden, verjüngen oder beseitigen möchte, kann solche Arbeiten grundsätzlich wieder ab 1. Oktober einplanen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis einschließlich 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Für umfangreichere Arbeiten bleibt damit das Zeitfenster von Oktober bis Ende Februar.

    „Mit dem Oktober beginnt für viele Eigentümer die klassische Zeit für größere Gartenarbeiten. Trotzdem sollte niemand einfach zur Säge oder Heckenschere greifen. Artenschutz und örtliche Schutzvorschriften gelten weiterhin.“

    Bäume: Vor dem Rückschnitt örtliche Regeln prüfen

    Bei Bäumen können zusätzliche Vorgaben gelten. Viele Städte und Gemeinden schützen bestimmte Bäume über Baumschutzsatzungen oder vergleichbare Regelungen. Je nach Baumart, Größe und Standort kann für eine Fällung oder einen größeren Rückschnitt eine Genehmigung erforderlich sein. Eigentümer sollten daher vor umfangreicheren Arbeiten prüfen, welche Regelungen vor Ort gelten.

    Überhängende Äste: Nicht einfach abschneiden

    Ragen Äste oder Zweige vom Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze, dürfen sie nicht automatisch entfernt werden. Wer sich durch den Überhang beeinträchtigt fühlt, sollte den Nachbarn zunächst auffordern, die Äste zurückzuschneiden und dafür eine angemessene Frist setzen.

    Der Bundesgerichtshof hat das Selbsthilferecht von Grundstückseigentümern in einer Entscheidung zu einer rund 15 Meter hohen Schwarzkiefer gestärkt. Danach kann ein Rückschnitt überhängender Zweige grundsätzlich auch dann zulässig sein, wenn dadurch Schäden am Baum drohen. Naturschutzrechtliche Vorgaben und örtliche Schutzbestimmungen bleiben jedoch zu beachten.

    „Das ist kein Freibrief für die Säge. Vor einem eigenmächtigen Rückschnitt sollten Eigentümer immer zuerst das Gespräch suchen, eine angemessene Frist setzen und prüfen, ob Baum- oder Artenschutzvorschriften entgegenstehen.“

    Der IVD rät, störenden Überhang möglichst fotografisch zu dokumentieren und den Nachbarn schriftlich um Rückschnitt zu bitten. Bei großen Bäumen oder möglichen Auswirkungen auf die Standsicherheit sollte zusätzlich ein Fachbetrieb hinzugezogen werden.

    Laub, Nadeln und Zapfen: Wann wird es zu viel?

    Auch Laub, Nadeln oder Zapfen aus der Nachbarschaft können für Ärger sorgen. Grundsätzlich muss jeder Eigentümer das Laub beseitigen, das auf dem eigenen Grundstück landet – auch wenn es von einem Baum des Nachbargrundstücks stammt. Natürlicher Laubfall gehört in vielen Wohnlagen zum üblichen jahreszeitlichen Geschehen.

    Erst bei außergewöhnlich starken Belastungen können im Einzelfall weitergehende Ansprüche bestehen. Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei auch mittelbare Beeinträchtigungen durch herabfallende Blätter, Nadeln oder Zapfen, insbesondere wenn diese mit überhängenden Ästen verbunden sind. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt jedoch stets von der konkreten Situation ab.

    Eine normale Menge Herbstlaub ist in der Regel hinzunehmen. Bei außergewöhnlich hohem Reinigungsaufwand sollte die Belastung über einen längeren Zeitraum dokumentiert und zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht werden. Bei öffentlichen Gehwegen empfiehlt sich außerdem ein Blick in die örtliche Straßenreinigungssatzung. Kommunen können die Reinigungspflicht auf die Anlieger übertragen.

    Äpfel vom Nachbarbaum: Pflücken verboten, Fallobst erlaubt

    Auch beim Obst gilt: Entscheidend ist, wo es sich befindet. Hängen Äpfel, Birnen oder andere Früchte noch am Baum des Nachbarn, dürfen sie nicht einfach gepflückt werden, auch dann nicht, wenn der Ast über die Grundstücksgrenze ragt.

    Fällt das Obst dagegen von selbst auf das eigene Grundstück, darf es grundsätzlich aufgesammelt werden. Nachhelfen ist allerdings nicht erlaubt. Äste dürfen nicht geschüttelt werden, damit die Früchte auf das eigene Grundstück fallen.

    „Oft lässt sich gerade beim Fallobst mit einer einfachen Absprache viel Ärger vermeiden“, so Engel-Lindner. „Wer die überhängenden Früchte ernten darf, können Nachbarn unkompliziert untereinander vereinbaren.“

    Artenschutz: Vor dem Schnitt erst hinschauen

    Auch nach dem 1. Oktober gilt: Tiere dürfen durch Gartenarbeiten nicht gefährdet werden. Vor dem Rückschnitt sollten Hecken, Sträucher und Bäume deshalb sorgfältig auf Nester, Höhlen und andere bewohnte Bereiche kontrolliert werden.

    Das gilt auch für den Herbstputz. Laub- und Reisighaufen sind für Igel und andere Kleintiere wichtige Rückzugs- und Überwinterungsorte.

    „Nicht jeder Laubhaufen muss sofort verschwinden. Wer einen Teil des Gartens etwas naturbelassener lässt, schafft mit wenig Aufwand wertvollen Lebensraum. Muss ein Haufen entfernt werden, sollte er vorsichtig umgesetzt werden, möglichst ohne direkt Laubbläser, Freischneider oder Motorsense einzusetzen.“

    IVD-Tipps im Überblick: Fünf Schritte vor der Gartenschere

    • Frist prüfen: Größere Gehölzrückschnitte grundsätzlich zwischen Oktober und Ende Februar planen.
    • Tiere suchen: Vor jedem Schnitt Nester, Höhlen und andere Lebensstätten kontrollieren.
    • Örtliche Regeln beachten: Bei Bäumen Baumschutzsatzungen und mögliche Genehmigungspflichten prüfen.
    • Nachbarn informieren: Bei überhängenden Ästen zunächst miteinander sprechen und gegebenenfalls schriftlich eine angemessene Frist setzen.
    • Fachleute einschalten: Bei großen Bäumen, möglicher Gefährdung oder unklarer Rechtslage nicht auf eigene Faust handeln.
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