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Wohnungsleerstand: bis zu 150.000 Euro Förderung möglich
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August 21, 2025

Wohnungsleerstand: bis zu 150.000 Euro Förderung möglich

Zur Unterstützung von Privatpersonen beim Erwerb und der Modernisierung von selbstgenutztem Wohneigentum startet in Thüringen das neue Förderprogramm „EigenheimPlus“. Das Programm wird von der Thüringer Aufbaubank (TAB) als zinsvergünstigtes Weiterleitungsdarlehen im Hausbankverfahren umgesetzt.

Bestandsimmobilien kaufen und sanieren

„EigenheimPlus“ richtet sich an natürliche Personen, die eine bestehende Wohnimmobilie in Thüringen erwerben oder modernisieren möchten, um sie selbst zu bewohnen. „Wir möchten die Thüringerinnen und Thüringer dabei unterstützen, ihren Wohntraum zu verwirklichen und zugleich die Nutzung und Sanierung von Bestandsimmobilien attraktiver und erschwinglicher gestalten. So schaffen wir mehr bezahlbaren Wohnraum und engagieren uns zugleich für die nachhaltige Entwicklung unserer ländlichen Regionen“, erklärt Steffen Schütz, Thüringer Minister für Digitales und Infrastruktur.

Bis zu 150.000 Euro Förderung möglich

Über „EigenheimPlus“ können bis zu 150.000 Euro pro Vorhaben finanziert werden, die Kombination mit anderen Fördermitteln und weiteren Ergänzungskrediten ist möglich. Dadurch können Antragstellende ihre Finanzierung individuell und flexibel gestalten. „Mit ‚EigenheimPlus‘ setzen wir ein Signal im Thüringer Wohnungsmarkt. Die Bestandssanierung im ländlichen Raum besitzt großes Potenzial, dem Wohnraummangel in den Ballungsräumen entgegenzuwirken. Hier unterstützen wir ab sofort mit einem passenden Angebot“, ist TAB-Vorstandvorsitzender Matthias Wierlacher überzeugt. 2024 wurde bereits die Grundsteuer in Thüringen von 6,5 auf 5 Prozent gesenkt. Diese Maßnahme zeigte jedoch nur wenig Erfolg, wie aus Zahlen des Thüringer Finanzministeriums hervorgeht.

Anträge für das Programm „EigenheimPlus“ können ab sofort über die Hausbank gestellt werden. Weitere Informationen zu den genauen Konditionen sowie zur Antragstellung sind auf der Webseite der Thüringer Aufbaubank abrufbar.

Kritik von Die Linke

„Das von Infrastrukturminister Schütz in der heutigen Regierungsmedienkonferenz vorgestellte angeblich neue Förderprogramm „Eigenheim plus“ ist keine wirksame Lösung für den Mangel an bezahlbarem Wohnraum und gegen steigende Mietkosten in Thüringen. Hinzu kommt: Diese angekündigten Maßnahmen sind nicht wirklich neu, sie sind faktisch nur eine Ergänzung zu einem schon laufenden Förderprogramm, bei dem es um Hauskauf und Eigenheimneubau für Familien geht. Nun soll noch die Förderung für Sanierungen dazu kommen. Also ein neues Schleifchen mehr an einem gar nicht mehr neuen Paket“, kritisiert Anja Müller, wohnungspolitische Sprecherin der Fraktion Die Linke im Thüringer Landtag.

Dazu Müller weiter: „Es fehlen immer mehr bezahlbare Mietwohnungen und die Mietpreise explodieren. Wir als Fraktion Die Linke im Thüringer Landtag werden in den kommenden Haushaltsverhandlungen für die Schaffung einer Landeswohnungsgesellschaft für Thüringen sowie den Erhalt und die Aufstockung des Landeswohnungsbauvermögens kämpfen. Es braucht mehr bezahlbare Mietwohnungen in Thüringen und einen wirksamen Mietendeckel gegen die Mietenexplosion.“

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  • Neue Regeln gegen Greenwashing: Immobilienbranche muss Werbung anpassen

    Es klingt so überzeugend: Die angebotene Immobilie ist „nachhaltig“, die Immobilienvermittlung „klimaneutral“ und die Hausverwaltung selbstverständlich „grün“. Ein Blatt im Firmenlogo, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach und der Erwerb einiger CO₂-Zertifikate scheinen auszureichen, um das eigene Unternehmen und die vermarkteten Immobilien in ein umweltfreundliches Licht zu rücken. Ab dem 27. September 2026 wird diese Form der Werbung jedoch zu einem erheblichen Abmahnrisiko. Hierrüber berichtet der Immobilienverband Deutschland (IVD).

    Grund hierfür ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie der Europäischen Union. Ihr vollständiger Name lautet „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie inzwischen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in deutsches Recht umgesetzt. Die neuen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb treten am 27. September 2026 in Kraft und sollen insbesondere das sogenannte Greenwashing verhindern. Betroffen sind nicht nur Waren, sondern auch Immobilien sowie Makler- und Verwalterdienstleistungen.

    Allgemeine Umweltaussagen werden riskant

    Besondere Vorsicht ist künftig bei allgemeinen Umweltaussagen geboten. Hierunter fallen Aussagen wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“ oder „nachhaltig“, wenn nicht klar und hervorgehoben auf demselben Werbemedium erläutert wird, worauf diese Aussage konkret beruht. Nach der neuen Nummer 4a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („Schwarze Liste“) sind derartige Aussagen stets unzulässig, wenn das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, welche die Aussage rechtfertigt.

    Für Makler bedeutet dies: Die Bezeichnung einer Immobilie als „nachhaltiges Zuhause“ oder „klimafreundliches Wohnobjekt“ sollte künftig unterbleiben, wenn sie lediglich auf einer Wärmepumpe, einer Photovoltaikanlage oder einer guten Energieeffizienzklasse beruht. Sicherer ist es, die konkret nachweisbaren Eigenschaften zu benennen. Statt der pauschalen Bezeichnung „nachhaltige Immobilie“ sollte es konkret heißen: „Beheizung durch Luft-Wasser-Wärmepumpe, Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zehn Kilowatt-Peak, Endenergiebedarf 20 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr, Energieeffizienzklasse A+.“ Der Verbraucher erhält dadurch überprüfbare Informationen, ohne dass aus einzelnen Eigenschaften eine umfassende Umweltqualität des gesamten Gebäudes abgeleitet wird.

    Einzelne Merkmale reichen nicht

    Denn auch die Reichweite einer Umweltaussage ist künftig gesetzlich geregelt. Nach der neuen Nummer 4b des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist es stets unzulässig, eine Aussage über ein gesamtes Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit zu treffen, wenn sie tatsächlich nur einen bestimmten Aspekt betrifft. Eine Photovoltaikanlage macht nicht das gesamte Gebäude „ökologisch“. Ebenso wenig wird eine Hausverwaltung insgesamt „grün“, nur weil sie im eigenen Büro Ökostrom bezieht oder Rechnungen digital versendet. Zulässig bleibt die konkrete Aussage, dass das Verwaltungsbüro seit einem bestimmten Zeitpunkt mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt wird. Unzulässig kann dagegen die daraus abgeleitete Behauptung sein, sämtliche Verwaltungsleistungen würden klimafreundlich erbracht.

    Klimaneutralität unter strengen Regeln

    Noch strenger werden die Regeln für die Werbung mit Klimaneutralität. Nach der neuen Nummer 4c des Anhangs ist eine Aussage stets unzulässig, wenn aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen behauptet wird, ein Produkt oder eine Dienstleistung habe eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt. Eine „klimaneutrale Immobilienvermittlung“ oder „CO₂-neutrale Hausverwaltung“ darf daher nicht mehr damit begründet werden, dass das Unternehmen Kompensationszertifikate erworben oder Klimaschutzprojekte finanziell unterstützt hat. Über eine solche Unterstützung darf weiterhin sachlich informiert werden. Sie macht die eigene Dienstleistung jedoch nicht klimaneutral. Beruht die behauptete Klimaneutralität lediglich auf einer Kompensation außerhalb der eigenen Leistung, ist die Aussage künftig unabhängig von einer Erläuterung verboten.

    Auch Versprechen für die Zukunft werden deutlich schwieriger. Aussagen wie „Wir werden bis 2030 klimaneutral“, „Unser verwalteter Gebäudebestand ist bis 2035 CO₂-frei“ oder „Wir stellen unsere Immobilienvermittlung vollständig auf nachhaltige Prozesse um“ sind nach § 5 Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nur noch zulässig, wenn dahinter klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen stehen. Erforderlich sind ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan, messbare und zeitgebundene Ziele, die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen und eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen. Dessen Erkenntnisse müssen den Verbrauchern zugänglich gemacht werden.

    Nachhaltigkeitssiegel auf dem Prüfstand

    Strengere Vorgaben gelten künftig zudem für Nachhaltigkeitssiegel. Nach der neuen Nummer 2a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darf ein solches Siegel nur noch verwendet werden, wenn es auf einem gesetzlich näher bestimmten Zertifizierungssystem beruht oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde. Selbst entworfene Blätter, Bäume oder Globussymbole mit Bezeichnungen wie „Green Property“, „Sustainable Office“ oder „klimabewusst verwaltet“ können deshalb unzulässig sein, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck einer unabhängig überprüften Auszeichnung hervorrufen. Auch bei fremden Zertifikaten muss genau geprüft werden, was tatsächlich zertifiziert wurde, wie lange die Zertifizierung gilt und ob die konkrete Werbeaussage über deren Reichweite hinausgeht.

    Werbung jetzt überprüfen

    Makler und Verwalter sollten deshalb nicht bis zum 27. September 2026 warten. Zu überprüfen sind bereits jetzt sämtliche Webseiten, Immobilienportale, Exposé-Vorlagen, Beiträge in sozialen Medien, Broschüren, Präsentationen, Newsletter, Unternehmenslogos und E-Mail-Signaturen. Dabei sollten allgemeine Umweltbegriffe möglichst durch konkrete, nachweisbare Tatsachen ersetzt, selbst geschaffene Nachhaltigkeitssiegel entfernt und kompensationsbasierte Klimaneutralitätsaussagen gestrichen werden. Angaben von Eigentümern, Bauträgern oder Projektentwicklern sollten nicht ungeprüft übernommen werden. Für jede verbleibende Umweltaussage sollte dokumentiert sein, worauf sie beruht und wie ihre Richtigkeit nachgewiesen werden kann.

    Es bleibt die Frage: Darf künftig überhaupt noch mit den ökologischen Vorzügen einer Immobilie oder eines Unternehmens geworben werden? Selbstverständlich – jedoch nicht mehr mit grünen Schlagworten, sondern mit überprüfbaren Tatsachen. Wer statt einer vollmundigen Nachhaltigkeitsbotschaft die konkrete Heiztechnik, den gemessenen Energiebedarf, die vorhandene Photovoltaikanlage oder die tatsächlich erreichte Einsparung nennt, informiert nicht nur rechtssicherer, sondern auch glaubwürdiger. Denn auch bei grüner Werbung gilt: Je größer das Versprechen, desto größer das Abmahnrisiko.

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  • Neue EEG-Regeln: Jetzt noch schnell Photovoltaik installieren?

    Wer ohnehin PV installieren will, sollte nicht lange zögern, empfiehlt der Verband Privater Bauherren (VPB). Viele neue Faktoren beeinflussen, ob die Investition sich generell rechnet.

    Rund um die Energie im Eigenheim bleibt finanziell wenig, wie es war. Nicht nur für den Heizungstausch und andere energetische Maßnahmen gelten bald viele neue Regeln, sondern auch für Solarstrom. Schon länger war absehbar, dass der Bund die Förderung für Erzeugung von Photovoltaik (PV) herunterfährt. So wird die Einspeisung von Strom aus privaten PV-Anlagen ins Stromnetz ab 1. Januar 2027 auf rund 60 Prozent gedeckelt. Neu ist: Wer ab 2027 an der eigenen Immobilie eine neue Solaranlage mit weniger als 50 Kilowatt (kWh) Leistung installiert, soll nur noch drei Jahre eine feste Zahlung vom Netzbetreiber erhalten. „Danach muss man den Strom direkt selbst veräußern“, sagt Fördermittelberater Burkhard Touché aus dem Netzwerk des Verbands Privater Bauherren (VPB). „Dies geschieht dann in der Regel wohl über einen Direktvermarkter.“

    Ab 2030 keine Übergangszahlungen mehr

    Bis 10 Kilowatt-Peak (kWp bezeichnet den Spitzenwert einer PV-Anlage) liegt die Einspeisevergütung bei 7,78 Cent und dann bis 40 kWp bei 6,7 c/KWh. „Die Übergangszahlung“, so Touché, „soll einen Cent unter der bisherigen regulären Vergütung je kWh liegen.“ Für Anlagen, die 2028 in Betrieb gehen, gilt sie nur noch bis zu einer Leistung von 25 Kilowatt, 2029 bis sieben Kilowatt. Ab 2030 ist nach dem aktuellen Entwurf der Bundesregierung eine solche Übergangszahlung nicht mehr vorgesehen.

    „Für jene, die bereits erwägen PV am Haus zu ergänzen, ist interessant, dass es für Anlagen, die bis Ende 2026 installiert wurden, Bestandsschutz geben soll“, erläutert der Fördermittelberater. Ab 2030 wiederum macht die gedeckelte Einspeisung den Einbau eines Speichers und eines Smart Meters für die Direktvermarktung erforderlich. „Das wären höchstens 5.000 Euro zusätzlich“, so Touché. „Damit ließe sich theoretisch immerhin trotzdem noch ein Gewinn über 20 Jahre in Höhe von über 5.000 Euro realisieren, was einer Amortisationszeit von ungefähr 15 Jahren entsprechen würde.“

    Mieterstrom bleibt voraussichtlich wirtschaftlich

    Ob eine Investition sich für private Bauherren rechnet, ist nicht leicht zu beantworten. „Voraussichtlich weiter sinkende Kosten von PV-Anlagen und Speichern, unklare Strompreisentwicklungen und die durchschnittliche Lebensdauer eines Speichers – von 10 bis 20 Jahren – sind Faktoren, die sichere Prognosen zur Wirtschaftlichkeit schwierig machen“, sagt Touché. „Das gilt auch für die Frage, ob man vor Inkrafttreten des neuen EEG 2027 noch schnell eine PV-Anlage einbaut.“ Die Verwendung von selbst erzeugtem Solarstrom als Mieterstrom dürfte jedoch auch weiterhin wirtschaftlich bleiben.

    Fördermittel und Beratungen nutzen

    Fördermittel außerhalb der Einspeisevergütung können die Wirtschaftlichkeit von Dachanlagen erhöhen. Das KfW-Kreditprogramm „Erneuerbare Energien – Standard“ etwa sei mit einem Zinssatz von rund 4,0 Prozent (Stand: Juli 2026) „zwar nicht besonders attraktiv, aber leicht über die Hausbank zu beantragen“, so Touché. „Darüber hinaus bieten einige Bundesländer Zuschüsse oder günstige Kredite für Dachanlagen oder Speicher an, auch einzelne Kommunen haben entsprechende Förderprogramme.“

    Der VPB bietet in seinem Netzwerk Unterstützung, um finanzielle und steuerliche Aspekte zu klären und zu optimieren. Bauherren, die kurz- oder mittelfristig eine PV-Anlage planen, sollten sich im Vorfeld vor allem auch auf der technischen Seite gründlich informieren. Es ist zu entscheiden, ob das Hausdach eine effiziente Solarstromanlage ermöglicht und welche Kapazität erforderlich ist, um beispielsweise ein Ladegerät für E-Mobilität oder eine Wärmepumpe zu versorgen. Hierbei geben die Fachleute aus dem Netzwerk des VPB Orientierung und machen potenzielle Risiken transparent. Interessierte können sich auch bei der Verbraucherzentrale („Eignungs-Check Solar“), der Bürgersolarberatung, Energieberatern oder lokalen Installateuren und Fachbetrieben beraten lassen.

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  • Neue Immobilie: Viel Raum zum Wohlfühlen – Erdgeschosswohnung mit Garten und Sauna

    Die großzügig geschnittene Erdgeschosswohnung liegt in einem äußerst gepflegten und massiv errichteten Mehrfamilienhaus und überzeugt durch eine vielseitige und gut nutzbare Raumaufteilung. Zur Wohnung gehören eine separate Wohnküche, ein geräumiger Essbereich mit direktem Übergang in den Wohnraum sowie helle und angenehm geschnittene Zimmer. Ein besonderer Vorzug ist die Terrasse mit schönem Blick ins Grüne und direktem Zugang zum Garten, ruhig gelegen und in dieser Form besonders selten. Die Wohnung ist bereits vollständig geräumt und kann zum 01.09.2026 angemietet werden. Zusätzlichen… Jetzt Exposé ansehen
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