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Wohnungskauf als Kapitalanlage: 5 Tipps für Anleger
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Juli 31, 2025

Wohnungskauf als Kapitalanlage: 5 Tipps für Anleger

Aufgrund mangelnder Alternativen an den Kapitalmärkten und um ihr Vermögen vor einer möglichen Inflation zu schützen, beschäftigen sich viele Menschen mit dem Kauf einer Wohnung zur Kapitalanlage. Damit die Investition zum erhofften Erfolg wird, gilt es jedoch, einige Fehlerquellen zu umschiffen. Denn nicht jede Wohnung ist zur Kapitalanlage geeignet. Zentraler Erfolgsfaktor ist die Vermietbarkeit der Wohnung. „Lage, Zuschnitt und Ausstattung müssen den Anforderungen möglichst vieler potenzieller Mieter entsprechen, sonst steht die jeweilige Wohnung womöglich über einen längeren Zeitraum hinweg leer“, erklärt Burkhard Blandfort, Vorsitzender des Immobilienverbands Deutschland IVD West. „Zudem muss die Finanzierung stimmen. Sind die Raten auch bezahlbar, wenn die Wohnung für eine neue Vermietung vorbereitet wird und doch einmal vorübergehend leer steht?“

Tipp 1: Richtige Auswahl des Standorts

Bei der Auswahl möglicher Standorte ist die demographische Entwicklung in der Region von großer Bedeutung. Die Vermietungschancen steigen, je größer das Bevölkerungswachstum ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen auch unterschiedliche Wohnbedürfnisse haben. „Ältere Menschen suchen andere Wohnungen als junge Familien“, sagt Blandfort. Man sollte sich also darüber Klarheit verschaffen, ob für die fragliche Wohnung aufgrund der Bevölkerungsstruktur der Region viele oder eher wenige Mieter in Frage kommen. Wichtig ist außerdem die Erreichbarkeit der Wohnung. Sowohl mit dem Auto als auch mit dem öffentlichen Nahverkehr ist eine gute Anbindung an Nahversorgungszentren wünschenswert.

Tipp 2: Wohnung gemeinsam mit Makler oder Sachverständigem besichtigen

Eine Wohnung sollte niemals ohne Besichtigung erworben werden. Bereits die ersten Eindrücke des Hauses sind wichtige Indikatoren für die Qualität des Objektes. „Sichtbare Schäden am Haus ziehen Kosten für Reparaturen nach sich“, erklärt Burkhard Blandfort. „Wir empfehlen daher, die Besichtigung immer zusammen mit einem Immobilienmakler oder einem Sachverständigen durchzuführen“, so Blandfort weiter. „Experten erkennen Mängel schneller und können einschätzen, ob der Kaufpreis neu verhandelt werden sollte oder ob sogar von einem Kauf abzuraten ist.“

Tipp 3: Die Investitionskosten im Auge behalten

Die Kosten der Investition gehören zu den wichtigsten Faktoren beim Wohnungskauf. Vor dem Kauf sollten Käufer den Angebotspreis mit ähnlichen Objekten vergleichen, um nicht zu teuer zu kaufen. „Wohnpreisspiegel geben hier einen guten Überblick über Preise“, rät Blandfort. Die zusätzlich zum notariellen Kaufpreis anfallenden Erwerbsnebenkosten (u.a. Grunderwerbsteuer, Maklerprovision und Notargebühr) müssen in die Finanzierung ebenso einkalkuliert werden. Bei vermieteten Wohnungen kommt ferner das monatliche Hausgeld einschließlich des Verwalterhonorars und der Instandhaltungsrücklagen hinzu. Hierbei ist für den Anleger darauf zu achten, dass nicht alle Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden können. Auch die steuerlichen Aspekte des Kaufs sind zu berücksichtigen.

Tipp 4: Alle relevanten Unterlagen überprüfen

Vor dem Kauf sollte der Interessent den Grundbuchauszug, bei neuen Wohnungen die Baubeschreibung, den Grundsteuerbescheid, den Nachweis der Feuerversicherung, die Hausgeldabrechnung mit Wirtschaftsplan, den Energieausweis, die Wohnflächenberechnung sowie die Teilungserklärung und die Protokolle der Eigentümerversammlung anfordern und genau überprüfen. Aus den Protokollen ist auch erkennbar, ob es in der Vergangenheit Streit zwischen den Parteien gegeben hat. „Im Gegensatz zum Hauseigentümer ist der Wohnungseigentümer mit seinem Eigentum in jenes der anderen Wohnungseigentümer der jeweiligen Wohnanlage sowie deren Interessen eingebunden“, sagt Burkhard Blandfort. „Über Investitionen in das Haus kann der Wohnungseigentümer nicht frei entscheiden, sondern muss sich mit den anderen Eigentümern abstimmen.“ Käufer einer Immobilie sollten zudem mit ihren Beratern prüfen, ob die Immobilie in einem innerstädtischen Sanierungsgebiet liegt, weil sich daraus Einschränkungen bei der Vermietung und beim Wiederverkauf ergeben können.

Tipp 5: Qualifikation des Hausverwalters überprüfen

Der Verwalter spielt eine wichtige Rolle in einer Wohnanlage. Schließlich betreut er einen erheblichen Anteil des Vermögens seiner Kunden. Er rechnet die Nebenkosten ab, leitet Eigentümerversammlungen, holt Kostenvoranschläge für Reparaturen oder Investitionen ein, kontrolliert Handwerker und schlägt notwendige Renovierungs- und Reparaturarbeiten am Haus vor. Um sich vor fehlerhaften Leistungen und Vermögensverlusten zu schützen, sollten die Eigentümer verstärkt auf die Qualifikation und den Versicherungsschutz des Verwalters achten. „Ein Hausverwalter sollte über eine Grundqualifikation mit Bezug zur Immobilienwirtschaft verfügen“, sagt Blandfort. „Die klassische Ausbildung ist dabei der Immobilienkaufmann. Eine Vermögensschaden- und eine Vertrauensschadenversicherung sollten zwingend vorliegen.“

Für Kapitalanleger ist die Vermietbarkeit der Wohnung der wichtigste Faktor. Deshalb sollten Käufer mit ihrem Immobilienmakler oder anderen Experten über die Vermietungssituation im direkten Umfeld sprechen. Wie ist die Nachfrage nach Mietwohnungen? Zu welchem Mietzins wurden die letzten Mietverträge im direkten Umfeld abgeschlossen? Hier kann der Mietspiegel einer Stadt nur begrenzt Auskunft geben, weil dort nur in geringem Maß die neu abgeschlossenen Mieten eingehen. Besser geeignet sind die Aufstellungen über die sogenannten Neuvertragsmieten, die z. B. der Immobilienverband IVD in seinen Preisspiegeln bereithält. Hier wird das aktuelle Bild des Vermietungsmarktes wiedergegeben.

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    Fallobst gehört dem Grundstückseigentümer

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  • Einbruchschutz: Wohnungseigentümer müssen Zustimmung einholen

    Bauliche Veränderungen zum Schutz vor Einbrüchen in Wohnungen von Wohnungseigentümergemeinschaften betreffen stets das Gemeinschaftseigentum. Einzelne Wohnungseigentümer dürfen daher nicht im Alleingang Maßnahmen umsetzen, sondern benötigen vorab die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in Form eines Gestattungsbeschlusses. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin. Zugleich informiert WiE darüber, welche Schutzmaßnahmen Wohnungseigentümergemeinschaften gemeinschaftlich umsetzen und finanzieren sollten.

    Nach Angaben der polizeilichen Kriminalitätsstatistik wurden im Jahr 2024 bundesweit 78.436 Fälle von Wohnungseinbruchsdiebstählen, einschließlich der Einbruchsversuche, verzeichnet. Fast die Hälfte der Wohnungseinbrüche scheiterte. Dem Einbruchschutz kommt also eine wichtige Bedeutung zu. Dabei ist laut Experten eine Kombination aus mechanischen und elektronischen Sicherungsmaßnahmen am effektivsten.

    Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum

    Die meisten Einbrüche erfolgen über leicht erreichbare, nicht ausreichend gesicherte Fenster oder über Balkon-, Terrassen- und Wohnungseingangstüren. Oft ist es daher sinnvoll, diese mechanisch nachzurüsten oder gegen einbruchhemmende Fenster oder Türen auszutauschen.

    Wichtig zu wissen: „Fenster sind ebenso wie Balkon-, Terrassen- und Wohnungseingangstüren zwingend Gemeinschaftseigentum, selbst wenn diese in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesen sind“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin von Wohnen im Eigentum. „Daher müssen Wohnungseigentümer immer einen Beschluss ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft einholen, bevor sie an ihnen Veränderungen vornehmen.“

    Rechtsanspruch einzelner Wohnungseigentümer

    Wohnungseigentümer haben gemäß Wohnungseigentumsgesetz einen Anspruch auf „angemessene bauliche Veränderungen“, die dem Einbruchschutz dienen (sogenannte privilegierte Maßnahmen). Das bedeutet: WEGs müssen einzelnen Eigentümern Maßnahmen gestatten, sofern diese „angemessen“ sind, können diese also nicht einfach ablehnen. Das ist beim Nachrüsten von Fenstern und Türen durch mechanische Sicherungen, beim Einbau von einbruchhemmenden Fenstern und Wohnungseingangstüren und beim Anbringen von Rollläden oder eines Türspions in der Regel der Fall.

    WEG hat Mitspracherecht bei der Aus- und Durchführung

    Wohnungseigentümer müssen aber zunächst einen Antrag auf Gestattung der Maßnahme in die Eigentümerversammlung einreichen. Wichtig in diesem Zusammenhang: Die WEG hat ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der beantragten baulichen Veränderung. Die Eigentümergemeinschaft kann konkrete Vorgaben und Auflagen zur Aus- und Durchführung machen, muss es aber nicht. „Es ist daher in der Regel sinnvoll, den Beschlussantrag möglichst konkret auszugestalten und der Eigentümerversammlung, wenn möglich, auch schon Angebote vorzulegen“, empfiehlt Dr. Sandra von Möller. Die Kosten für die Maßnahme müssen die Antragsteller alleine tragen.

    Welche Maßnahmen WEGs gemeinschaftlich beschließen sollten

    Es gibt allerdings auch Einbruchschutz-Maßnahmen, die WEGs im gemeinschaftlichen Interesse beschließen sollten, da sie alle Eigentümer betreffen. Dies sind beispielsweise der Einbau einer einbruchhemmenden Haupteingangstür und Kellertür, einer Alarmanlage, einer elektronischen Türöffnungs- oder Gegensprechanlage, Bewegungsmeldern und einer Videoüberwachungsanlage.

    Kostenverteilung

    Häufig sind diese Maßnahmen mit hohen Kosten und manchmal auch Folgekosten verbunden, die alle Miteigentümer tragen sollten. „Bei der Beschlussfassung muss eine qualifizierte Mehrheit, also mehr als zwei Drittel der Stimmen und mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile, erreicht werden, damit die Kosten auf alle verteilt werden – andernfalls müssen nur die Eigentümer bezahlen, die mit Ja gestimmt haben“, informiert WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller. Das sollten WEGs stets im Blick haben, wenn sie einen entsprechenden Beschluss fassen möchten.

    Bei Installation einer Videoüberwachungsanlage Nutzungsregelung wichtig

    Planen WEGs eine Videoüberwachungsanlage, müssen sie im Vorfeld einige Punkte beachten, damit der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Die Überwachung darf sich ausschließlich auf die Gemeinschaftsflächen der WEG erstrecken – also nicht auf fremde Grundstücke, öffentliche Wege oder das Sondereigentum einzelner Eigentümer. „Der Beschluss muss nicht nur die technische Installation regeln, sondern auch eine Nutzungsregelung enthalten, die genau festlegt, wie die Anlage betrieben wird ­“, informiert Dr. Sandra von Möller. Dazu gehört insbesondere, dass die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllt werden, denn diese sind gesetzlich vorgeschrieben.

    Das bedeutet: In dem Beschluss muss festgelegt werden, welcher Bereich zu welchem Zweck und in welchem Zeitraum überwacht wird, wie die Aufnahmen gespeichert werden, wer darauf zugreifen darf und wann sie gelöscht werden. Zudem muss geregelt sein, wer für die Umsetzung des Beschlusses verantwortlich ist – in der Regel die Verwaltung. Dies muss am Ort der Überwachung durch einen Aushang bekanntgegeben werden. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, Schilder mit Kamerasymbolen anzubringen.

    KfW-Förderung erhältlich?

    Bevor einzelne Wohnungseigentümer oder WEGs Maßnahmen zum Einbruchschutz in Auftrag geben, sollten sie sich über die Fördermöglichkeiten der KfW und mögliche kommunale Förderprogramme informieren.

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