Das Angebot zu dieser Immobilie ist nicht mehr verfügbar, da diese bereits vermarktet wurde. Entdecken Sie weitere spannende Angebote und aktuelle Immobilien auf unserer Webseite.

Das Angebot zu dieser Immobilie ist nicht mehr verfügbar, da diese bereits vermarktet wurde. Entdecken Sie weitere spannende Angebote und aktuelle Immobilien auf unserer Webseite.
Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V. zieht eine positive Bilanz zum ersten Halbjahr: Der Markt habe sich in die richtige Richtung entwickelt, denn Unabhängigkeit, dauerhafte Bezahlbarkeit und Klimaschutz spielten mittlerweile für viele Verbraucher bei der Wahl der Heizung eine größere Rolle. Damit sich der Trend fortsetze, bleibe mittelfristig die Entwicklung der Energiepreise ausschlaggebend.
Im ersten Halbjahr 2026 wurden laut BWP/BDH-Absatzstatistik in Deutschland 40 Prozent mehr Wärmepumpen von den Herstellern an Großhändler oder Fachhandwerker abgesetzt als im Vorjahreszeitraum. „Die gute Entwicklung ist vor allem auf das steigende Bewusstsein der Verbraucher für die Risiken der Wärmeversorgung mit fossilen Energien und gleichzeitig auch auf den großen Erfolg der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zurückzuführen“ bilanziert BWP-Geschäftsführer Dr. Martin Sabel.
„Vor diesem Hintergrund begrüßen wir ausdrücklich, dass die Regierungskoalition hier jetzt Klarheit für die Verbraucher geschaffen hat, dass dieses sehr beliebte und erfolgreiche Förderprogramm bis zum Jahr 2030 verlässlich fortgeführt wird“, so Sabel. Das sei laut seiner Aussage auch aus gutem Grunde geboten: „Die Konflikte im Nahen und Mittleren Osten verdeutlichen, dass Deutschland noch viel zu abhängig von fossilen Energieträgern ist. Die BEG hilft Verbrauchern, sich aus der fossilen Kostenfalle zu befreien und stärkt gleichzeitig die geopolitische Souveränität des Landes.“
Grundsätzlich unterstütze der Verband zudem auch die Einigung zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), die laut dem BWP-Geschäftsführer jetzt Klarheit schaffe: „Nun können alle Beteiligten die Kunden zuverlässig beraten und Antworten darauf liefern, wie es weitergeht.“ Das stärke erwartbar auch die Investitionsbereitschaft.
Obwohl das GModG den Einbau von Gas- und Ölheizungen wieder zulässt, geht Sabel davon aus, dass sich der Trend zur Wärmepumpe fortsetzt. Denn durch die Verpflichtung, in wachsendem Maße „grüne“ Gase oder Öle einzukaufen, sind mit dem Einbau entsprechender Heizungen erhebliche Kostenrisiken verbunden. Dies haben zuletzt auch Studien des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) in Köln und des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme (ISE) in Freiburg belegt: Die Institute warnen vor übereilten Investitionen in die vermeintlich günstigen fossilen Optionen.
Welche Kosten bei neu eingebauten Gasheizungen entstehen, hat das IW für eine typische teilsanierte Altbauwohnung in einem Mehrfamilienhaus mit einem Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden in mehreren Szenarien berechnet. Das Ergebnis ist sogar für das Durchschnittsszenario alarmierend: Die jährlichen Kosten verdoppeln sich nahezu – von rund 1.080 Euro im Jahr 2026 auf 1.952 Euro im Jahr 2040. Mit einem Anteil von über 70 Prozent entfällt der größte Teil des Kostenanstiegs auf die verpflichtende Beimischung klimafreundlicher Gase.
Daher komme es jetzt vor allem auf Aufklärung an, so Sabel: „Unsere Mitglieder im Handwerk und in der Beratung sind im regen Austausch mit der Kundschaft, die jetzt verständlicherweise wissen will, welche Lösung für sie die beste ist. Dabei zeigt sich immer wieder, dass wichtige Informationen noch nicht bei denjenigen angekommen sind, die sie am dringendsten benötigen, beispielsweise zu den finanziellen Auswirkungen der Biotreppe oder zur Förderung.“
Derzeit sorge insbesondere die weltpolitische Lage dafür, dass sich Kunden von fossilen Energieträgern und Abhängigkeiten abwenden. Damit dies auch mittelfristig so bleibe und die Branche Planungssicherheit über die künftige Marktentwicklung erhalte, plädiert der BWP dafür, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Entlastung des Strompreises umzusetzen. Dies betreffe vor allem die Senkung der Stromsteuer.
„Der BWP hält Entlastungen beim Strompreis und eine ambitionierte CO2-Bepreisung auch deshalb für geboten, weil das im Ordnungsrecht gesunkene Ambitionsniveau kompensiert werden muss. Denn Europarecht und Grundgesetz verpflichten auch langfristig zu einem ambitionierten Ausbau erneuerbarer Wärme“, mahnt Sabel.
Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e. V. ist ein Branchenverband mit Sitz in Berlin, der die gesamte Wertschöpfungskette rund um Wärmepumpen umfasst. Im BWP sind über 1.400 Unternehmen der Heizungsindustrie, Handwerksunternehmen, Planungs- und Architekturbüros, Bohrfirmen sowie Energieversorger organisiert, die sich für den verstärkten Einsatz effizienter Wärmepumpen engagieren.
Die deutsche Wärmepumpen-Branche beschäftigt rund 100.000 Personen und erwirtschaftet einen Jahresumsatz von rund 3,5 Milliarden Euro. Derzeit werden in Deutschland knapp zwei Millionen Wärmepumpen genutzt. Die hier verbauten Anlagen werden zu rund 95 Prozent von BWP-Mitgliedsunternehmen hergestellt.
Es klingt so überzeugend: Die angebotene Immobilie ist „nachhaltig“, die Immobilienvermittlung „klimaneutral“ und die Hausverwaltung selbstverständlich „grün“. Ein Blatt im Firmenlogo, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach und der Erwerb einiger CO₂-Zertifikate scheinen auszureichen, um das eigene Unternehmen und die vermarkteten Immobilien in ein umweltfreundliches Licht zu rücken. Ab dem 27. September 2026 wird diese Form der Werbung jedoch zu einem erheblichen Abmahnrisiko. Hierrüber berichtet der Immobilienverband Deutschland (IVD).
Grund hierfür ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie der Europäischen Union. Ihr vollständiger Name lautet „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie inzwischen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in deutsches Recht umgesetzt. Die neuen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb treten am 27. September 2026 in Kraft und sollen insbesondere das sogenannte Greenwashing verhindern. Betroffen sind nicht nur Waren, sondern auch Immobilien sowie Makler- und Verwalterdienstleistungen.
Besondere Vorsicht ist künftig bei allgemeinen Umweltaussagen geboten. Hierunter fallen Aussagen wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“ oder „nachhaltig“, wenn nicht klar und hervorgehoben auf demselben Werbemedium erläutert wird, worauf diese Aussage konkret beruht. Nach der neuen Nummer 4a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („Schwarze Liste“) sind derartige Aussagen stets unzulässig, wenn das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, welche die Aussage rechtfertigt.
Für Makler bedeutet dies: Die Bezeichnung einer Immobilie als „nachhaltiges Zuhause“ oder „klimafreundliches Wohnobjekt“ sollte künftig unterbleiben, wenn sie lediglich auf einer Wärmepumpe, einer Photovoltaikanlage oder einer guten Energieeffizienzklasse beruht. Sicherer ist es, die konkret nachweisbaren Eigenschaften zu benennen. Statt der pauschalen Bezeichnung „nachhaltige Immobilie“ sollte es konkret heißen: „Beheizung durch Luft-Wasser-Wärmepumpe, Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zehn Kilowatt-Peak, Endenergiebedarf 20 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr, Energieeffizienzklasse A+.“ Der Verbraucher erhält dadurch überprüfbare Informationen, ohne dass aus einzelnen Eigenschaften eine umfassende Umweltqualität des gesamten Gebäudes abgeleitet wird.
Denn auch die Reichweite einer Umweltaussage ist künftig gesetzlich geregelt. Nach der neuen Nummer 4b des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist es stets unzulässig, eine Aussage über ein gesamtes Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit zu treffen, wenn sie tatsächlich nur einen bestimmten Aspekt betrifft. Eine Photovoltaikanlage macht nicht das gesamte Gebäude „ökologisch“. Ebenso wenig wird eine Hausverwaltung insgesamt „grün“, nur weil sie im eigenen Büro Ökostrom bezieht oder Rechnungen digital versendet. Zulässig bleibt die konkrete Aussage, dass das Verwaltungsbüro seit einem bestimmten Zeitpunkt mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt wird. Unzulässig kann dagegen die daraus abgeleitete Behauptung sein, sämtliche Verwaltungsleistungen würden klimafreundlich erbracht.
Noch strenger werden die Regeln für die Werbung mit Klimaneutralität. Nach der neuen Nummer 4c des Anhangs ist eine Aussage stets unzulässig, wenn aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen behauptet wird, ein Produkt oder eine Dienstleistung habe eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt. Eine „klimaneutrale Immobilienvermittlung“ oder „CO₂-neutrale Hausverwaltung“ darf daher nicht mehr damit begründet werden, dass das Unternehmen Kompensationszertifikate erworben oder Klimaschutzprojekte finanziell unterstützt hat. Über eine solche Unterstützung darf weiterhin sachlich informiert werden. Sie macht die eigene Dienstleistung jedoch nicht klimaneutral. Beruht die behauptete Klimaneutralität lediglich auf einer Kompensation außerhalb der eigenen Leistung, ist die Aussage künftig unabhängig von einer Erläuterung verboten.
Auch Versprechen für die Zukunft werden deutlich schwieriger. Aussagen wie „Wir werden bis 2030 klimaneutral“, „Unser verwalteter Gebäudebestand ist bis 2035 CO₂-frei“ oder „Wir stellen unsere Immobilienvermittlung vollständig auf nachhaltige Prozesse um“ sind nach § 5 Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nur noch zulässig, wenn dahinter klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen stehen. Erforderlich sind ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan, messbare und zeitgebundene Ziele, die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen und eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen. Dessen Erkenntnisse müssen den Verbrauchern zugänglich gemacht werden.
Strengere Vorgaben gelten künftig zudem für Nachhaltigkeitssiegel. Nach der neuen Nummer 2a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darf ein solches Siegel nur noch verwendet werden, wenn es auf einem gesetzlich näher bestimmten Zertifizierungssystem beruht oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde. Selbst entworfene Blätter, Bäume oder Globussymbole mit Bezeichnungen wie „Green Property“, „Sustainable Office“ oder „klimabewusst verwaltet“ können deshalb unzulässig sein, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck einer unabhängig überprüften Auszeichnung hervorrufen. Auch bei fremden Zertifikaten muss genau geprüft werden, was tatsächlich zertifiziert wurde, wie lange die Zertifizierung gilt und ob die konkrete Werbeaussage über deren Reichweite hinausgeht.
Makler und Verwalter sollten deshalb nicht bis zum 27. September 2026 warten. Zu überprüfen sind bereits jetzt sämtliche Webseiten, Immobilienportale, Exposé-Vorlagen, Beiträge in sozialen Medien, Broschüren, Präsentationen, Newsletter, Unternehmenslogos und E-Mail-Signaturen. Dabei sollten allgemeine Umweltbegriffe möglichst durch konkrete, nachweisbare Tatsachen ersetzt, selbst geschaffene Nachhaltigkeitssiegel entfernt und kompensationsbasierte Klimaneutralitätsaussagen gestrichen werden. Angaben von Eigentümern, Bauträgern oder Projektentwicklern sollten nicht ungeprüft übernommen werden. Für jede verbleibende Umweltaussage sollte dokumentiert sein, worauf sie beruht und wie ihre Richtigkeit nachgewiesen werden kann.
Es bleibt die Frage: Darf künftig überhaupt noch mit den ökologischen Vorzügen einer Immobilie oder eines Unternehmens geworben werden? Selbstverständlich – jedoch nicht mehr mit grünen Schlagworten, sondern mit überprüfbaren Tatsachen. Wer statt einer vollmundigen Nachhaltigkeitsbotschaft die konkrete Heiztechnik, den gemessenen Energiebedarf, die vorhandene Photovoltaikanlage oder die tatsächlich erreichte Einsparung nennt, informiert nicht nur rechtssicherer, sondern auch glaubwürdiger. Denn auch bei grüner Werbung gilt: Je größer das Versprechen, desto größer das Abmahnrisiko.