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Hausordnung vs. Helau: Was an Karneval rechtlich gilt
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Januar 23, 2026

Hausordnung vs. Helau: Was an Karneval rechtlich gilt

Mieter und Vermieter müssen in den Karnevalshochburgen während der fünften Jahreszeit einige Besonderheiten etwa bei den Ruhezeiten und möglichen Schäden beachten. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland IVD West, hin.

In Karnevalshochburgen wie in Düsseldorf, Köln und Mainz wird Nachbarn in der fünften Jahreszeit eine höhere Toleranzgrenze abverlangt. Dies gilt vor allem in der Nacht zum Karnevalsdienstag. Das Amtsgericht Köln zum Beispiel lässt in einem Urteil die Frage offen, ob in dieser Nacht – wegen der Brauchtumspflege – die gesetzlichen Ruhezeiten überhaupt gelten: Zumindest kann ein Gastwirt nicht belangt werden, wenn in dieser Nacht nach 1 Uhr laute Musik aus seiner Kneipe dringt.

Nicht zu viele Narren beherbergen

Wer während der närrischen Zeit Freunde in seiner Wohnung aufnimmt, muss darauf achten, dass sie nicht überbelegt ist. Wer dabei nicht in der Wohnung ist, und seine vier Wände Gästen zur Verfügung stellt, muss zudem seinen Vermieter vorab um Erlaubnis fragen. Wer hingegen einen oder mehrere Narren in seinem Gästezimmer unterbringt beziehungsweise ein Zimmer für sie frei macht und selbst in der Wohnung wohnen bleibt, benötigt hierfür keine Erlaubnis. Der IVD West bestätigt, dass ein solcher Besuch auch über längere Zeit (sechs bis acht Wochen) möglich ist.

Wann ist eine Wohnung überbelegt? Das richtet sich nicht nur nach der Mindestquadratmeterzahl (circa sieben Quadratmeter pro Person), sondern auch danach, ob die Wohnung in dieser Zeit über das übliche Maß abgenutzt wird.

Das große Saubermachen

Die Stadt beziehungsweise der Veranstalter des Karnevalsumzugs muss dafür Sorge tragen, dass unmittelbar nach der Veranstaltung die Straßen und Gehwege gesäubert werden.

Muss ein Eigentümer seine Fassade oder Einfahrt nach den närrischen Tagen säubern lassen, weil sich dort Wildpinkler entleert haben, so muss er selbst für die Kosten aufkommen. Es sei denn, er erwischt die Pinkler in flagranti und kann sie zur Rechenschaft ziehen.

Folgeschäden

Gerade in ländlichen Regionen verlaufen Stromleitungen entlang und über den Straßen. Werden diese durch die Wagen während eines Karnevalsumzugs beschädigt und fällt deswegen längere Zeit der Strom aus, dann haftet bei Privatpersonen niemand, wenn beispielsweise Vorräte in Kühlschrank oder Tiefkühltruhe verderben. Gastronomen und andere Gewerbetreibende können sich hingegen mit einer Geschäftsunterbrechungsversicherung gegen solche Schadensfälle versichern.

Wird bei Umzügen durch Wurfmaterial ein Fensterglas beschädigt oder geht es in die Brüche, haftet der Verursacher: in diesem Fall der Umzugsorganisator. Anders stellt sich die Situation dar, wenn sich die Bewohner aus dem Fenster lehnen und „Kamelle“ fordern. Gehen dabei die „Wurfgeschosse“ daneben und zerstören beispielsweise eine teure Vase, dann haftet der Bewohner, denn er hat sich bewusst der Gefahr ausgesetzt, dass die Naschereien in seiner Wohnung landen können.

Karnevalsdeko an Fenster und Fassade

Grundsätzlich gilt, dass Mieter ihre Wohnräume nach eigenen Wünschen schmücken dürfen. Der Immobilienverband Deutschland IVD West erläutert, dass Gleiches für angemietete Gärten gilt. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass diese Grünfläche nicht von allen, sondern nur von einem Mieter genutzt werden darf, kann ihn dieser nach Lust und Laune schmücken. Wird die Fläche hingegen von allen Mietern genutzt, ist der Dekorateur verpflichtet, seinen Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Zu den angemieteten Flächen zählt auch die Balkone: Ohne Vermietererlaubnis kann er die Brüstung zum Beispiel mit kletternden Clownspuppen bestücken. Will der Mieter dagegen an der Außenfassade Deko anbringen, muss er vorher seinen Vermieter fragen.

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    Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind wichtige Flucht- und Rettungswege. Sie sollten daher sowohl vom Vermieter als auch von den Mietern mit großer Sorgfalt behandelt werden. Zuallererst muss natürlich gewährleistet sein, dass diese Wege nicht zugestellt sind und ein Durchgang von einer Mindestbreite von ca. 1 Meter frei ist. „Vor allen Dingen kommt hier das Bemühen um einen effektiven Brandschutz zum Tragen“, erklärt Burkhard Blandfort, Vorsitzender des Immobilienverband Deutschland, IVD West.

    Regeln in der Hausordnung festlegen

    Eindeutige und einheitliche gesetzliche Verbote, die das Verbringen von Gegenständen in Fluren und Treppenhäusern grundsätzlich und explizit untersagen, gibt es nicht. Jedoch schreiben die so genannten Brandschutzbestimmungen entsprechende Punkte vor, die Vermieter durch eine entsprechend formulierte Hausordnung an die Mieter weitergeben können. So kann zum Beispiel das Aufstellen von Schuhschränken untersagt werden – das Abstellen von einzelnen Schuhpaaren auf der Fußmatte jedoch nicht. „Genauso wenig übrigens wie die Fußmatte selbst – wenn sie nicht die Ausmaße eines regelrechten Teppichs annimmt“, präzisiert Blandfort. Das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur ist im Brandschutz ebenfalls nicht gern gesehen. Es kann jedoch nicht grundsätzlich untersagt werden, wenn genügend Platz vorhanden ist, der Wagen kein Hindernis darstellt und nicht fixiert ist.

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    Der Bundesgerichtshof hat in Sachen Kinderwagen mehrmals entsprechend entschieden. Ähnliches Vorgehen haben Gerichte Nutzern von Rollstühlen und Rollatoren zugebilligt. Es sei Menschen, die auf Gehilfen angewiesen sind, nicht zuzumuten, diese treppauf und treppab zu tragen. Fahrräder hingegen müssen im Flur nicht geduldet werden. Entsprechende Urteile besagen: Wer fit genug ist, Rad zu fahren, kann das Velo auch in den Keller oder in die Wohnung tragen.

    Deko-Artikel, Bilder und Pflanzen gehören aus Brandschutzgründen ebenfalls nicht ins Treppenhaus oder auf den allgemeinen Flur. Sie können zu leicht Feuer fangen oder einen anderswo ausgebrochenen Brand beschleunigen. In Ausnahmefällen wird saisonaler Schmuck – beispielswiese in der Vorweihnachtszeit der Adventskranz – geduldet.

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