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Elementarschadenpflichtversicherung: Knapp zwei Drittel sind dafür
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November 7, 2024

Elementarschadenpflichtversicherung: Knapp zwei Drittel sind dafür

Bereits seit vielen Jahren ist die verpflichtende Elementarschadenversicherung für Eigentümer im Gespräch. Insbesondere nach größeren Schadensereignissen wird die Debatte nochmals verschärft. Aktuell fordert der Bundesrat die Einführung einer Versicherungspflicht, der Bund lehnt die Vorlage eines entsprechenden Entwurfs bislang ab.

Umfrage unter Eigentümern

Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hat nun in einer bundesweiten Umfrage untersucht, wie Immobilieneigentümer dazu stehen. Deren Sicht auf das Thema findet in der politischen Debatte bisher kaum Beachtung. Fast zwei Drittel der befragten Eigentümer befürworten eine verpflichtende Elementarschadenversicherung. Für Wohnungseigentümer ist es ansonsten schwierig, ihr Eigentum abzusichern.

Elementarschäden sind Schäden an Gebäuden, die durch Naturereignisse – sogenannte Elementargefahren – verursacht werden. Außer Sturm- und Hagelschäden werden diese Gefahren nicht automatisch durch die Gebäudeversicherung abgedeckt, sondern erfordern eine zusätzliche Elementarschadenversicherung. Wohnen im Eigentum (WiE) hat eine Online-Umfrage unter privaten Immobilieneigentümer zum Thema der Elementarschadenversicherung durchgeführt. 2.509 Immobilieneigentümer haben daran teilgenommen, davon 546 Eigentümer eines Ein- oder Mehrfamilienhauses und 1.963 Eigentümer einer Eigentumswohnung, die WEGs mit mindestens 73.336 Wohneinheiten repräsentieren.

Unzureichende Absicherung des Wohnungseigentums – Pflichtversicherung könnte helfen

Die Umfrage zeigt, dass ein Großteil der Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern, nämlich rund 60 Prozent, einen Versicherungsschutz gegen Elementarschäden haben, während nur rund 40 Prozent der Wohnungseigentümer angeben, gegen Elementarschäden abgesichert zu sein. Dabei zeigt sich auch: Je größer eine Wohnungseigentümergemeinschaft, desto niedriger die Versicherungsquote.

Die größte Hürde für den Abschluss einer Versicherung ist der erforderliche Mehrheitsbeschluss in einer WEG. Dies macht die systembedingten Nachteile von Wohnungseigentümer deutlich. „Für einen einzelnen Wohnungseigentümer ist es nicht möglich, das Gebäude gegen Elementargefahren abzusichern, wenn sich die Mehrheit der Gemeinschaft quer stellt“, sagt WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller. „Hier würde die Einführung einer Pflichtversicherung helfen, für die wir als Verband eintreten.“ Mit dieser Position verstärkt WiE die Stimmen der an der Umfrage teilnehmenden Immobilieneigentümer: Fast zwei Drittel befürworten die Einführung einer Elementarschadenpflichtversicherung.

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  • Ab Juli: Zuschussförderung „Gewerbe zu Wohnen“

    Wer ungenutzte, leerstehende Gewerbefläche in Wohnraum umbaut und energetisch saniert, kann seit dem 1. Juli 2026 Zuschüsse in Höhe von bis zu 30.000 Euro pro Wohneinheit erhalten: Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und die KfW haben hierfür das neue Förderprogramm „Gewerbe zu Wohnen“ aufgelegt. Die Zuschüsse stammen aus Mitteln des Bundes und werden direkt bei der KfW beantragt.

    Melanie Kehr, für Inländische Förderung zuständige Vorständin der KfW, sagt: „In vielen unserer deutschen Innenstädte begegnen wir heute einem Paradoxon: Auf der einen Seite stehen Büros leer und Ladenlokale verwaisen, auf der anderen Seite gibt es einen massiven Bedarf an Wohnraum. Mit dem neuen Zuschussförderprogramm „Gewerbe zu Wohnen“ wollen wir die Umnutzung zuvor gewerblich genutzter Flächen gezielt vorantreiben – als Hebel für zusätzlichen Wohnraum, lebenswerte Quartiere und eine klimabewusste Stadtentwicklung. So entsteht aus ungenutzten Flächen ein doppelter Mehrwert: Räume für Menschen, die ein Zuhause suchen, und ein kräftiger Impuls für starke, lebendige Innenstädte.“

    Zu den Eckdaten der Förderung „Gewerbe zu Wohnen“:

    Was wird gefördert?

    Gefördert wird der Umbau von bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten, beheizten Gebäuden oder Gebäudeteilen zu Wohnraum. Durch den Umbau muss mindestens eine neue Wohneinheit geschaffen werden. Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen z. B. die Anpassung der Baukonstruktion an die geplante Wohnnutzung, Grundrissänderungen, Innenausbau, aber auch die Umgestaltung der Außenanlagen zum Zwecke der Wohnnutzung einschließlich Entsiegelung.

    Die neu entstandenen Wohneinheiten müssen mindestens auf das Niveau „Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien“ (EH 85 EE) energetisch saniert werden, Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz zu „Effizienzhaus Denkmal EE“. Für Gebäude mit einer neuen Heizung sind Ausnahmen von der Erneuerbaren-Energien-Klasse (EE) vorgesehen. Für die Umsetzung des Vorhabens haben die Kundinnen und Kunden 54 Monate nach Zusage Zeit. Die neuen Wohn­einheiten müssen nach Abschluss des Vorhabens insgesamt für mindestens zehn Jahre zu Wohn­­zwecken genutzt werden. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss des Vorhabens sowie Bestätigung der förderfähigen Kosten und des erreichten energetischen Niveaus.

    Wer ist antragsberechtigt?

    Antragsberechtigt sind alle Investoren – also z. B. Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen oder Kommunen.

    Wie hoch ist der Fördersatz?

    Der Zuschuss beträgt 30 Prozent auf maximal 100.000 Euro der förderfähigen Kosten je Wohneinheit, also bis zu 30.000 Euro je Wohneinheit. Als förderfähig gelten die Kosten für den Umbau, jedoch nicht für die energetische Sanierung der Wohneinheiten. Hierfür können z. B. andere Förderprogrammen wie die „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ genutzt werden.

    Für alle außer selbstnutzende Investoren ist zu berücksichtigen, dass die Förderung entsprechend der europäischen De-minimis-Verordnung als Beihilfe zu melden ist. Die Obergrenze für De-minimis-Beihilfen liegt bei 300.000 Euro in drei Jahren.

    Die Förderung ist abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

    Wann muss der Antrag gestellt werden?

    Der Antrag muss unbedingt gestellt werden, bevor das Vorhaben startet. Als Vorhabens­beginn gilt der Abschluss von Lieferungs- und oder Leistungs­verträgen für die Umbau­arbeiten. Planungs- und Beratungs­leistungen können schon vor Zusage der KfW in Anspruch genommen werden. Diese gelten nicht als Vorhabensbeginn.

    Dazu Verena Hubertz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Jeder kennt es: Das Ladenlokal in der Innenstadt, das seit Jahren leer steht. Das Bürogebäude, bei dem dauerhaft ganze Etagen ungenutzt sind. Oder die alte Dorfgrundschule, die nicht mehr benötigt wird. Das sind Gebäude, die einmal voller Leben waren, und nun stillstehen, während so viele Menschen nach Wohnraum suchen. Genau diesen Widerspruch wollen wir mit Hilfe unseres neuen Förderprogramms „Gewerbe zu Wohnen“ angehen. Wir stellen 300 Millionen Euro bereit, um ungenutzten Büro- und Gewerbeimmobilien eine zweite Chance zu geben. Das schont wertvolle Ressourcen, bewahrt historische Stadtstrukturen und bringt neue Dynamik in die Zentren. Bis zu 30.000 Euro Zuschuss gibt es pro Wohneinheit, das ist bewusst ein starker Anreiz für alle Investoren. So schaffen wir lebendige Nachbarschaften statt leerer Räume.“

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