!Font Awesome Free 6.5.2 by @fontawesome – https://fontawesome.com License – https://fontawesome.com/license/free Copyright 2024 Fonticons, Inc.
!Font Awesome Pro 6.5.2 by @fontawesome – https://fontawesome.com License – https://fontawesome.com/license (Commercial License) Copyright 2024 Fonticons, Inc.
!Font Awesome Pro 6.5.2 by @fontawesome – https://fontawesome.com License – https://fontawesome.com/license (Commercial License) Copyright 2024 Fonticons, Inc.
BG-Urteil: Untervermietung darf kein Instrument zur Gewinnerzielung sein
!Font Awesome Free 6.5.1 by @fontawesome – https://fontawesome.com License – https://fontawesome.com/license/free Copyright 2024 Fonticons, Inc.
Januar 30, 2026

BG-Urteil: Untervermietung darf kein Instrument zur Gewinnerzielung sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner aktuellen Entscheidung zur Untervermietung den Mieterschutz deutlich gestärkt, das meldet der Deutsche Mieterbund (DMB). Der BGH stellt klar, dass das gesetzliche Recht auf Untervermietung nicht dazu missbraucht werden darf, auf Kosten von Untermietenden erhebliche Gewinne zu erzielen oder die Mietpreisbremse zu umgehen.

Notlage darf nicht ausgenutzt werden

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Mieter von seinem Untermieter eine Nettokaltmiete für eine möblierte Wohnung verlangt, die zeitweise mehr als 500 Euro über der Miete lag, die er selbst an seinen Vermieter zahlte. Der BGH hat deutlich gemacht, dass ein solcher wirtschaftlicher Vorteil mit dem Zweck der gesetzlichen Untervermietungsregelungen nicht vereinbar ist. „Der Bundesgerichtshof hat unmissverständlich klargestellt: Untervermietung dient dem Erhalt von Wohnraum und nicht der Gewinnerzielung“, erklärt die Präsidentin des Deutschen Mieterbundes, Melanie Weber-Moritz. „Viele Menschen sind auf Untervermietung angewiesen, weil sie auf dem regulären Wohnungsmarkt keine Chance haben. Diese Notlage darf nicht ausgenutzt werden – weder von Vermietenden noch von Hauptmietenden.“

„Hochwertige Möblierung“ ist kein Freibrief

Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung vor dem Hintergrund zu, dass es bislang keine gesetzlichen Vorgaben für Möblierungszuschläge gibt. Weder deren Berechnung noch eine Obergrenze sind geregelt, zudem besteht keine Pflicht zur gesonderten Ausweisung im Mietvertrag. Auch im vorliegenden Fall hatte der Mieter argumentiert, eine deutlich höhere Untermiete sei wegen einer angeblich „hochwertigen Möblierung“ gerechtfertigt. Zu Unrecht, so der BGH. Eine Möblierung ist kein Freibrief für beliebige Mietaufschläge. „Mit seiner Entscheidung setzt sich der BGH damit von einer Praxis ab, die der Deutsche Mieterbund seit Jahren insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten beobachtet: Immer häufiger werden Wohnungen oder einzelne Zimmer möbliert oder teilmöbliert vermietet, um die Mietpreisbremse zu umgehen und deutlich höhere Mieten zu verlangen. Das Urteil aus Karlsruhe ist eine sehr klare Absage an rein gewinnorientierte Vermietung auf Kosten Wohnungssuchender und zeigt auf, wie dringend eine gesetzliche Klarstellung ist“, so Weber-Moritz.

Gesetzesinitiative angekündigt

Positiv bewertet der Deutsche Mieterbund daher die angekündigte Gesetzesinitiative von Bundesjustizministerin Hubig, den Möblierungszuschlag künftig ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch zu regeln, seine zulässige Höhe festzulegen und eine transparente Ausweisung im Mietvertrag vorzuschreiben. „Die geplante Reform ist ein wichtiger und notwendiger Schritt, um Schlupflöcher zu schließen“, fordert Weber-Moritz. „Der BGH hat heute ein wichtiges Signal gesetzt. Weder die Möblierung noch die Untervermietung dürfen zur Umgehung der Mietpreisbremse missbraucht werden, denn Wohnraum ist keine Ware zur maximalen Gewinnerzielung. Nun ist die Politik am Zug, dieses Signal in Gesetzesform zu gießen.“

Auch die Interessengemeinschaft „Haus & Grund Deutschland“ begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Untervermietungen. Vermieter dürfen ein Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen, wenn Mieter eine Wohnung ohne Erlaubnis und gewinnbringend untervermieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Untermiete die Grenze der Mietpreisbremse überschreitet.

„Untervermietung ist kein Geschäftsmodell. Das ist auch eine Frage der Fairness. Private Vermieter haben Pflichten, tragen Verantwortung und Kosten – sie dürfen nicht zusehen müssen, wie Dritte das Mietverhältnis betrügerisch missbrauchen“, kommentiert Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke.

[Bundesgerichtshof, 28.01.2026, Az. VIII ZR 228/23]

Ähnliche Artikel

  • Neue Immobilie: Vielseitige Gewerbeeinheit mit optimaler Infrastruktur

    Diese vielseitige Gewerbeeinheit bietet auf ca. 511 m² ideale Voraussetzungen für Unternehmen, die Büro-, Lager- und leichte Produktionsflächen an einem Standort vereinen möchten. Die Kombination aus funktionalen Arbeitsbereichen und modern ausgestatteten Büros eröffnet zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten, beispielsweise für Logistik- und Versandunternehmen, Onlinehandel, Großhandel, Montagebetriebe, Werbetechnik, Medizintechnik, Konfektionierung oder ähnliche Gewerbebetriebe. Herzstück der Einheit ist die ca. 273 m² große Lager- bzw. Produktionsfläche, die durch den 2-Tonnen-Lastenaufzug, die direkte Lkw-Andienung sowie den robusten Industrieboden optimale Voraussetzungen für einen reibungslosen Betriebsablauf bietet. Ergänzt… Jetzt Exposé ansehen
    Mehr erfahren
    !Font Awesome Free 6.5.1 by @fontawesome – https://fontawesome.com License – https://fontawesome.com/license/free Copyright 2024 Fonticons, Inc.
  • Neue Immobilie: Die passende Gewerbefläche für Büro, Lager und Service

    Diese vielseitig nutzbare Gewerbeeinheit kombiniert moderne Büroflächen mit einer praktischen Lagerfläche und eignet sich ideal für Unternehmen, die Verwaltung, Kundenkontakt und Lager an einem Standort vereinen möchten. Ob Handelsunternehmen, IT-Dienstleister, E-Commerce oder Handwerksbetriebe, die durchdachte Raumaufteilung bietet vielfältige Nutzungsmöglichkeiten. Auf ca. 176 m² stehen rund 124 m² Bürofläche sowie eine 52 m² große Lagerfläche zur Verfügung. Ein offen gestalteter Empfangsbereich sorgt für einen angenehmen ersten Eindruck. Mehrere Büroräume, ein flexibel nutzbarer Arbeitsbereich, ein separater Archivraum, eine Teeküche sowie getrennte Damen-… Jetzt Exposé ansehen
    Mehr erfahren
    !Font Awesome Free 6.5.1 by @fontawesome – https://fontawesome.com License – https://fontawesome.com/license/free Copyright 2024 Fonticons, Inc.
  • Neue Immobilie: Mehr Raum für Ideen – moderne Bürofläche mit Dachterrasse

    Diese moderne Büroeinheit mit ca. 314 m² verbindet eine offene Arbeitsatmosphäre mit einer durchdachten Raumaufteilung und bietet ideale Voraussetzungen für Unternehmen, die Wert auf ein angenehmes Arbeitsumfeld legen. Ob Architektur- oder Ingenieurbüro, IT-Unternehmen, Werbeagentur, Unternehmensberatung oder andere Dienstleister, die vielseitigen Räume lassen sich flexibel an unterschiedliche Anforderungen anpassen. Die Einheit verfügt über sechs Einzelbüros, ein Chefbüro, einen Besprechungsraum sowie weitere flexibel nutzbare Räume, die sich beispielsweise als Team-, Projekt- oder Pausenraum eignen. Ergänzt wird das Flächenangebot durch eine Küche, getrennte… Jetzt Exposé ansehen
    Mehr erfahren
    !Font Awesome Free 6.5.1 by @fontawesome – https://fontawesome.com License – https://fontawesome.com/license/free Copyright 2024 Fonticons, Inc.