!Font Awesome Free 6.5.2 by @fontawesome – https://fontawesome.com License – https://fontawesome.com/license/free Copyright 2024 Fonticons, Inc.
!Font Awesome Pro 6.5.2 by @fontawesome – https://fontawesome.com License – https://fontawesome.com/license (Commercial License) Copyright 2024 Fonticons, Inc.
!Font Awesome Pro 6.5.2 by @fontawesome – https://fontawesome.com License – https://fontawesome.com/license (Commercial License) Copyright 2024 Fonticons, Inc.
Achtung vor Betrugsmaschen auf dem Wohnungsmarkt
!Font Awesome Free 6.5.1 by @fontawesome – https://fontawesome.com License – https://fontawesome.com/license/free Copyright 2024 Fonticons, Inc.
Juni 12, 2025

Achtung vor Betrugsmaschen auf dem Wohnungsmarkt

Immer häufiger nutzen Betrüger den angespannten Wohnungsmarkt aus, um mit gefälschten Wohnungsanzeigen und falschen Versprechungen Kautionen und Vorauszahlungen von Interessenten zu ergaunern.

Wie die Betrugsmasche funktioniert

Dr. Christian Osthus, IVD-Geschäftsführer sowie Syndikusrechtsanwalt: „Die Täter geben sich häufig als Vertreter seriöser Immobilienunternehmen aus und nutzen deren Namen, um Vertrauen zu erwecken. Sie schalten vermeintlich attraktive Wohnungsanzeigen auf bekannten Immobilienportalen, die nach kurzer Zeit wieder gelöscht werden. Interessenten werden dann aufgefordert, vor einer Wohnungsbesichtigung Kautionen oder Mieten zu überweisen, oft mit der Begründung, die Immobilie sei stark nachgefragt. Diese Zahlungen landen direkt bei den Betrügern.“

Unser Appell an Wohnungssuchende:

  • Keine Zahlungen vor Vertragsabschluss: Gehen Sie niemals auf Forderungen ein, Kautionen oder Mieten vor Unterzeichnung eines Mietvertrages zu überweisen.
  • Vorsicht bei Auslandsbezug: Seien Sie skeptisch, wenn die Kontaktaufnahme aus dem Ausland erfolgt oder wenn ungewöhnliche Zahlungsweisen verlangt werden.
  • Seriosität überprüfen: Lassen Sie sich nicht von vermeintlich bekannten Unternehmensnamen täuschen. Recherchieren Sie gründlich und hinterfragen Sie Angebote, die zu gut erscheinen, um wahr zu sein. Kontaktieren Sie das Unternehmen unter der auf der Webseite aufgeführten Telefonnummer.

Immobilienportale in der Verantwortung

Der IVD fordert von Immobilienportalen verstärkte Maßnahmen, um betrügerische Anzeigen zu erkennen und ihre Nutzer aktiv zu informieren. „Es bedarf einer besseren Überprüfung von Anbietern und schnellen Reaktionen auf gemeldete Verdachtsfälle, um potenzielle Schäden zu verhindern“, appelliert Osthus.

Weitere Betrugsmasche mit Airbnb-Wohnungen

Immer wieder passiert es, dass Kriminelle Wohnungen mieten – z. B. über das Portal Airbnb – und diese dann als Mietwohnung inserieren. Gutgläubige Mietinteressenten kommen zur Besichtigung, unterschreiben einen ungültigen Mietvertrag und bezahlen die Kaution an Betrüger, die in der Regel nicht mehr auffindbar sind.

Geben sich die Kriminellen als Makler aus, sollten sich Interessenten zunächst über das Maklerbüro informieren: Gibt es Referenzen? Ist telefonisch oder sogar vor Ort jemand erreichbar. Auch hier gilt: Ist das Angebot zu gut, um wahr zu sein, ist es vermutlich kein Angebot, sondern ein Betrug.

Ähnliche Artikel

  • Gefahrenquellen im Treppenhaus beseitigen

    Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind wichtige Flucht- und Rettungswege. Sie sollten daher sowohl vom Vermieter als auch von den Mietern mit großer Sorgfalt behandelt werden. Zuallererst muss natürlich gewährleistet sein, dass diese Wege nicht zugestellt sind und ein Durchgang von einer Mindestbreite von ca. 1 Meter frei ist. „Vor allen Dingen kommt hier das Bemühen um einen effektiven Brandschutz zum Tragen“, erklärt Burkhard Blandfort, Vorsitzender des Immobilienverband Deutschland, IVD West.

    Regeln in der Hausordnung festlegen

    Eindeutige und einheitliche gesetzliche Verbote, die das Verbringen von Gegenständen in Fluren und Treppenhäusern grundsätzlich und explizit untersagen, gibt es nicht. Jedoch schreiben die so genannten Brandschutzbestimmungen entsprechende Punkte vor, die Vermieter durch eine entsprechend formulierte Hausordnung an die Mieter weitergeben können. So kann zum Beispiel das Aufstellen von Schuhschränken untersagt werden – das Abstellen von einzelnen Schuhpaaren auf der Fußmatte jedoch nicht. „Genauso wenig übrigens wie die Fußmatte selbst – wenn sie nicht die Ausmaße eines regelrechten Teppichs annimmt“, präzisiert Blandfort. Das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur ist im Brandschutz ebenfalls nicht gern gesehen. Es kann jedoch nicht grundsätzlich untersagt werden, wenn genügend Platz vorhanden ist, der Wagen kein Hindernis darstellt und nicht fixiert ist.

    Kinderwagen und Rollator: ja; Fahrrad: nein

    Der Bundesgerichtshof hat in Sachen Kinderwagen mehrmals entsprechend entschieden. Ähnliches Vorgehen haben Gerichte Nutzern von Rollstühlen und Rollatoren zugebilligt. Es sei Menschen, die auf Gehilfen angewiesen sind, nicht zuzumuten, diese treppauf und treppab zu tragen. Fahrräder hingegen müssen im Flur nicht geduldet werden. Entsprechende Urteile besagen: Wer fit genug ist, Rad zu fahren, kann das Velo auch in den Keller oder in die Wohnung tragen.

    Deko-Artikel, Bilder und Pflanzen gehören aus Brandschutzgründen ebenfalls nicht ins Treppenhaus oder auf den allgemeinen Flur. Sie können zu leicht Feuer fangen oder einen anderswo ausgebrochenen Brand beschleunigen. In Ausnahmefällen wird saisonaler Schmuck – beispielswiese in der Vorweihnachtszeit der Adventskranz – geduldet.

    Fluchtweg muss frei und sicher sein

    „Vermietern oder Verwaltern eines Hauses ist gestattet, ausgelagerte Gegenstände entfernen zu lassen, wenn die betroffene Person auf die Aufforderung, diese aus dem Flur wegzuräumen, nicht reagiert“, stellt Burkhard Blandfort klar. Neben der Beseitigung von Brandgefahren und Stolperfallen im Treppenhaus müssen Vermieter auch dafür sorgen, dass das Treppengeländer befestigt ist und die Beleuchtung funktioniert. Denn im Brandfall müssen Mieter in der Lage sein, den Fluchtweg zu finden und zu verwenden. Und schließlich: Im Treppenhaus herrscht meist striktes Rauchverbot.

    Gegenstände im Treppenhaus: So reagieren Sie richtig

    Ein harmonisches Zusammenleben im Mietshaus basiert auf gegenseitiger Rücksichtnahme und dem Einhalten der Hausordnung. Doch was tun, wenn der Nachbar den engen Flur dauerhaft als Abstellfläche für sein Fahrrad nutzt oder regelmäßig seinen Müll vor der Tür lagert?

    1. Schritt: Verhältnismäßigkeit prüfen Bevor Sie aktiv werden, sollten Sie die Situation realistisch einschätzen. Wird ein Rollator mehrmals am Tag kurzzeitig im Eingangsbereich geparkt, rechtfertigt das in der Regel keine Beschwerde.
    2. Schritt: Das persönliche Gespräch suchen Liegt jedoch ein dauerhaftes Problem vor, ist der erste Weg immer das direkte Gespräch. Oft ist den Nachbarn gar nicht bewusst, dass ihr Verhalten andere einschränkt. In einer ruhigen Unterhaltung lassen sich Missverständnisse meist schnell ausräumen oder ein guter Kompromiss finden – beispielsweise ein fester Alternativplatz für sperrige Gegenstände.
    3. Schritt: Vermieter oder Hausverwaltung einschalten Zeigt sich der Nachbar uneinsichtig oder hält sich nicht an getroffene Absprachen, sollten Sie den Vorfall dem Vermieter oder der Hausverwaltung melden. Liegt ein klarer Verstoß vor, kann die Verwaltung den störenden Mieter förmlich abmahnen.
    4. Schritt: Rechtliche Schritte als letzter Ausweg Sollten selbst Abmahnungen keine Wirkung zeigen, bleibt betroffenen Mietern der Gang vor Gericht: In diesem Fall lässt sich der sogenannte Erfüllungsanspruch auf Störungsabwehr auf rechtlichem Weg durchsetzen.

    Wann Vermieter den Namen von Hinweisgebern nennen müssen

    Reichen Bewohner eine namentliche Beschwerde über einen Nachbarn beim Vermieter oder der Hausverwaltung ein, bleibt ihre Identität nicht immer geschützt. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: VI ZR 14/21) kann das Recht des beschuldigten Mieters auf Auskunft schwerer wiegen als das Geheimhaltungsinteresse des Hinweisgebers. Das Risiko, namentlich offengelegt zu werden, besteht für Beschwerdeführer vor allem dann, wenn sich die Behauptungen über die Störungen im Treppenhaus im Nachhinein als unwahr herausstellen.

    Mehr erfahren
    !Font Awesome Free 6.5.1 by @fontawesome – https://fontawesome.com License – https://fontawesome.com/license/free Copyright 2024 Fonticons, Inc.
  • Neue Immobilie: Drei-Familienhaus mit Balkon, Sonnenterrasse & Garten

    Dieses charmante Dreifamilienhaus wurde ursprünglich im Jahr 1914 erbaut und über die Jahrzehnte hinweg laufend gepflegt. Durch einen Anbau im Jahr 1967 wurde die Wohnfläche erweitert und das Gebäude nachhaltig aufgewertet. Heute präsentiert sich die Immobilie als gepflegtes Mehrfamilienhaus mit drei abgeschlossenen Wohneinheiten und vielseitigen Nutzungsmöglichkeiten. Mit einer aktuellen Jahreskaltmiete von 19.080 € eignet sich das Objekt hervorragend als Kapitalanlage. Gleichzeitig bietet die Aufteilung ideale Voraussetzungen für Eigennutzer, die ein Mehrgenerationenhaus oder die Kombination aus Wohnen und Vermieten realisieren möchten…. Jetzt Exposé ansehen
    Mehr erfahren
    !Font Awesome Free 6.5.1 by @fontawesome – https://fontawesome.com License – https://fontawesome.com/license/free Copyright 2024 Fonticons, Inc.
  • Neue Immobilie: Modernes Wohnen in ruhiger Lage: 2-Zimmer-Wohnung mit Balkon

    Diese attraktive und frisch sanierte 2-Zimmer-Wohnung überzeugt mit einem modernen Wohnambiente und einer hochwertigen Ausstattung. Sämtliche Räume wurden umfassend renoviert und präsentieren sich in einem zeitgemäßen, gepflegten Zustand. Ein neuer Bodenbelag sowie neue Innentüren verleihen den Wohnräumen eine stilvolle und einladende Atmosphäre. Elektrische Rollläden an allen Fenstern sorgen zusätzlich für ein hohes Maß an Wohnkomfort. Besonders hervorzuheben ist das vollständig modernisierte Tageslichtbad, das mit seiner hellen Gestaltung und dem Fenster eine angenehme Wohlfühlatmosphäre schafft. Eine hochwertige Einbauküche ist bereits vorhanden… Jetzt Exposé ansehen
    Mehr erfahren
    !Font Awesome Free 6.5.1 by @fontawesome – https://fontawesome.com License – https://fontawesome.com/license/free Copyright 2024 Fonticons, Inc.