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Neue Regeln gegen Greenwashing: Immobilienbranche muss Werbung anpassen
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September 3, 2026

Neue Regeln gegen Greenwashing: Immobilienbranche muss Werbung anpassen

Es klingt so überzeugend: Die angebotene Immobilie ist „nachhaltig“, die Immobilienvermittlung „klimaneutral“ und die Hausverwaltung selbstverständlich „grün“. Ein Blatt im Firmenlogo, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach und der Erwerb einiger CO₂-Zertifikate scheinen auszureichen, um das eigene Unternehmen und die vermarkteten Immobilien in ein umweltfreundliches Licht zu rücken. Ab dem 27. September 2026 wird diese Form der Werbung jedoch zu einem erheblichen Abmahnrisiko. Hierrüber berichtet der Immobilienverband Deutschland (IVD).

Grund hierfür ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie der Europäischen Union. Ihr vollständiger Name lautet „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie inzwischen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in deutsches Recht umgesetzt. Die neuen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb treten am 27. September 2026 in Kraft und sollen insbesondere das sogenannte Greenwashing verhindern. Betroffen sind nicht nur Waren, sondern auch Immobilien sowie Makler- und Verwalterdienstleistungen.

Allgemeine Umweltaussagen werden riskant

Besondere Vorsicht ist künftig bei allgemeinen Umweltaussagen geboten. Hierunter fallen Aussagen wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“ oder „nachhaltig“, wenn nicht klar und hervorgehoben auf demselben Werbemedium erläutert wird, worauf diese Aussage konkret beruht. Nach der neuen Nummer 4a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („Schwarze Liste“) sind derartige Aussagen stets unzulässig, wenn das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, welche die Aussage rechtfertigt.

Für Makler bedeutet dies: Die Bezeichnung einer Immobilie als „nachhaltiges Zuhause“ oder „klimafreundliches Wohnobjekt“ sollte künftig unterbleiben, wenn sie lediglich auf einer Wärmepumpe, einer Photovoltaikanlage oder einer guten Energieeffizienzklasse beruht. Sicherer ist es, die konkret nachweisbaren Eigenschaften zu benennen. Statt der pauschalen Bezeichnung „nachhaltige Immobilie“ sollte es konkret heißen: „Beheizung durch Luft-Wasser-Wärmepumpe, Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zehn Kilowatt-Peak, Endenergiebedarf 20 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr, Energieeffizienzklasse A+.“ Der Verbraucher erhält dadurch überprüfbare Informationen, ohne dass aus einzelnen Eigenschaften eine umfassende Umweltqualität des gesamten Gebäudes abgeleitet wird.

Einzelne Merkmale reichen nicht

Denn auch die Reichweite einer Umweltaussage ist künftig gesetzlich geregelt. Nach der neuen Nummer 4b des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist es stets unzulässig, eine Aussage über ein gesamtes Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit zu treffen, wenn sie tatsächlich nur einen bestimmten Aspekt betrifft. Eine Photovoltaikanlage macht nicht das gesamte Gebäude „ökologisch“. Ebenso wenig wird eine Hausverwaltung insgesamt „grün“, nur weil sie im eigenen Büro Ökostrom bezieht oder Rechnungen digital versendet. Zulässig bleibt die konkrete Aussage, dass das Verwaltungsbüro seit einem bestimmten Zeitpunkt mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt wird. Unzulässig kann dagegen die daraus abgeleitete Behauptung sein, sämtliche Verwaltungsleistungen würden klimafreundlich erbracht.

Klimaneutralität unter strengen Regeln

Noch strenger werden die Regeln für die Werbung mit Klimaneutralität. Nach der neuen Nummer 4c des Anhangs ist eine Aussage stets unzulässig, wenn aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen behauptet wird, ein Produkt oder eine Dienstleistung habe eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt. Eine „klimaneutrale Immobilienvermittlung“ oder „CO₂-neutrale Hausverwaltung“ darf daher nicht mehr damit begründet werden, dass das Unternehmen Kompensationszertifikate erworben oder Klimaschutzprojekte finanziell unterstützt hat. Über eine solche Unterstützung darf weiterhin sachlich informiert werden. Sie macht die eigene Dienstleistung jedoch nicht klimaneutral. Beruht die behauptete Klimaneutralität lediglich auf einer Kompensation außerhalb der eigenen Leistung, ist die Aussage künftig unabhängig von einer Erläuterung verboten.

Auch Versprechen für die Zukunft werden deutlich schwieriger. Aussagen wie „Wir werden bis 2030 klimaneutral“, „Unser verwalteter Gebäudebestand ist bis 2035 CO₂-frei“ oder „Wir stellen unsere Immobilienvermittlung vollständig auf nachhaltige Prozesse um“ sind nach § 5 Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nur noch zulässig, wenn dahinter klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen stehen. Erforderlich sind ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan, messbare und zeitgebundene Ziele, die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen und eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen. Dessen Erkenntnisse müssen den Verbrauchern zugänglich gemacht werden.

Nachhaltigkeitssiegel auf dem Prüfstand

Strengere Vorgaben gelten künftig zudem für Nachhaltigkeitssiegel. Nach der neuen Nummer 2a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darf ein solches Siegel nur noch verwendet werden, wenn es auf einem gesetzlich näher bestimmten Zertifizierungssystem beruht oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde. Selbst entworfene Blätter, Bäume oder Globussymbole mit Bezeichnungen wie „Green Property“, „Sustainable Office“ oder „klimabewusst verwaltet“ können deshalb unzulässig sein, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck einer unabhängig überprüften Auszeichnung hervorrufen. Auch bei fremden Zertifikaten muss genau geprüft werden, was tatsächlich zertifiziert wurde, wie lange die Zertifizierung gilt und ob die konkrete Werbeaussage über deren Reichweite hinausgeht.

Werbung jetzt überprüfen

Makler und Verwalter sollten deshalb nicht bis zum 27. September 2026 warten. Zu überprüfen sind bereits jetzt sämtliche Webseiten, Immobilienportale, Exposé-Vorlagen, Beiträge in sozialen Medien, Broschüren, Präsentationen, Newsletter, Unternehmenslogos und E-Mail-Signaturen. Dabei sollten allgemeine Umweltbegriffe möglichst durch konkrete, nachweisbare Tatsachen ersetzt, selbst geschaffene Nachhaltigkeitssiegel entfernt und kompensationsbasierte Klimaneutralitätsaussagen gestrichen werden. Angaben von Eigentümern, Bauträgern oder Projektentwicklern sollten nicht ungeprüft übernommen werden. Für jede verbleibende Umweltaussage sollte dokumentiert sein, worauf sie beruht und wie ihre Richtigkeit nachgewiesen werden kann.

Es bleibt die Frage: Darf künftig überhaupt noch mit den ökologischen Vorzügen einer Immobilie oder eines Unternehmens geworben werden? Selbstverständlich – jedoch nicht mehr mit grünen Schlagworten, sondern mit überprüfbaren Tatsachen. Wer statt einer vollmundigen Nachhaltigkeitsbotschaft die konkrete Heiztechnik, den gemessenen Energiebedarf, die vorhandene Photovoltaikanlage oder die tatsächlich erreichte Einsparung nennt, informiert nicht nur rechtssicherer, sondern auch glaubwürdiger. Denn auch bei grüner Werbung gilt: Je größer das Versprechen, desto größer das Abmahnrisiko.

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  • Gartenarbeit im Herbst: Rechte und Pflichten an der Grundstücksgrenze

    Jetzt geht es im Garten wieder los: Hecken werden zurückgeschnitten, Bäume gepflegt, Laub zusammengeharkt und Fallobst eingesammelt. Gerade im Herbst stellt sich für viele Eigentümer die Frage, was auf dem eigenen Grundstück erlaubt ist und wo Nachbarrecht und Naturschutz Grenzen setzen.

    Ab 1. Oktober beginnt wieder der Zeitraum, in dem stärkere Rückschnitte an Hecken und anderen Gehölzen grundsätzlich möglich sind. Gleichzeitig sorgen überhängende Äste, Äpfel vom Nachbarbaum und große Laubmengen regelmäßig für Diskussionen an der Grundstücksgrenze.

    Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland (IVD) erläutert, was Eigentümer jetzt wissen sollten:
    „Viele Konflikte rund um Hecken, Äste, Laub oder Fallobst lassen sich mit einem kurzen Gespräch über den Gartenzaun lösen. Wer frühzeitig miteinander spricht und gleichzeitig die gesetzlichen Fristen sowie den Naturschutz im Blick behält, vermeidet unnötigen Streit.“

    Hecken und Gehölze: Ab Oktober darf wieder stärker geschnitten werden

    Wer seine Hecke kräftig zurückschneiden, verjüngen oder beseitigen möchte, kann solche Arbeiten grundsätzlich wieder ab 1. Oktober einplanen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis einschließlich 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Für umfangreichere Arbeiten bleibt damit das Zeitfenster von Oktober bis Ende Februar.

    „Mit dem Oktober beginnt für viele Eigentümer die klassische Zeit für größere Gartenarbeiten. Trotzdem sollte niemand einfach zur Säge oder Heckenschere greifen. Artenschutz und örtliche Schutzvorschriften gelten weiterhin.“

    Bäume: Vor dem Rückschnitt örtliche Regeln prüfen

    Bei Bäumen können zusätzliche Vorgaben gelten. Viele Städte und Gemeinden schützen bestimmte Bäume über Baumschutzsatzungen oder vergleichbare Regelungen. Je nach Baumart, Größe und Standort kann für eine Fällung oder einen größeren Rückschnitt eine Genehmigung erforderlich sein. Eigentümer sollten daher vor umfangreicheren Arbeiten prüfen, welche Regelungen vor Ort gelten.

    Überhängende Äste: Nicht einfach abschneiden

    Ragen Äste oder Zweige vom Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze, dürfen sie nicht automatisch entfernt werden. Wer sich durch den Überhang beeinträchtigt fühlt, sollte den Nachbarn zunächst auffordern, die Äste zurückzuschneiden und dafür eine angemessene Frist setzen.

    Der Bundesgerichtshof hat das Selbsthilferecht von Grundstückseigentümern in einer Entscheidung zu einer rund 15 Meter hohen Schwarzkiefer gestärkt. Danach kann ein Rückschnitt überhängender Zweige grundsätzlich auch dann zulässig sein, wenn dadurch Schäden am Baum drohen. Naturschutzrechtliche Vorgaben und örtliche Schutzbestimmungen bleiben jedoch zu beachten.

    „Das ist kein Freibrief für die Säge. Vor einem eigenmächtigen Rückschnitt sollten Eigentümer immer zuerst das Gespräch suchen, eine angemessene Frist setzen und prüfen, ob Baum- oder Artenschutzvorschriften entgegenstehen.“

    Der IVD rät, störenden Überhang möglichst fotografisch zu dokumentieren und den Nachbarn schriftlich um Rückschnitt zu bitten. Bei großen Bäumen oder möglichen Auswirkungen auf die Standsicherheit sollte zusätzlich ein Fachbetrieb hinzugezogen werden.

    Laub, Nadeln und Zapfen: Wann wird es zu viel?

    Auch Laub, Nadeln oder Zapfen aus der Nachbarschaft können für Ärger sorgen. Grundsätzlich muss jeder Eigentümer das Laub beseitigen, das auf dem eigenen Grundstück landet – auch wenn es von einem Baum des Nachbargrundstücks stammt. Natürlicher Laubfall gehört in vielen Wohnlagen zum üblichen jahreszeitlichen Geschehen.

    Erst bei außergewöhnlich starken Belastungen können im Einzelfall weitergehende Ansprüche bestehen. Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei auch mittelbare Beeinträchtigungen durch herabfallende Blätter, Nadeln oder Zapfen, insbesondere wenn diese mit überhängenden Ästen verbunden sind. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt jedoch stets von der konkreten Situation ab.

    Eine normale Menge Herbstlaub ist in der Regel hinzunehmen. Bei außergewöhnlich hohem Reinigungsaufwand sollte die Belastung über einen längeren Zeitraum dokumentiert und zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht werden. Bei öffentlichen Gehwegen empfiehlt sich außerdem ein Blick in die örtliche Straßenreinigungssatzung. Kommunen können die Reinigungspflicht auf die Anlieger übertragen.

    Äpfel vom Nachbarbaum: Pflücken verboten, Fallobst erlaubt

    Auch beim Obst gilt: Entscheidend ist, wo es sich befindet. Hängen Äpfel, Birnen oder andere Früchte noch am Baum des Nachbarn, dürfen sie nicht einfach gepflückt werden, auch dann nicht, wenn der Ast über die Grundstücksgrenze ragt.

    Fällt das Obst dagegen von selbst auf das eigene Grundstück, darf es grundsätzlich aufgesammelt werden. Nachhelfen ist allerdings nicht erlaubt. Äste dürfen nicht geschüttelt werden, damit die Früchte auf das eigene Grundstück fallen.

    „Oft lässt sich gerade beim Fallobst mit einer einfachen Absprache viel Ärger vermeiden“, so Engel-Lindner. „Wer die überhängenden Früchte ernten darf, können Nachbarn unkompliziert untereinander vereinbaren.“

    Artenschutz: Vor dem Schnitt erst hinschauen

    Auch nach dem 1. Oktober gilt: Tiere dürfen durch Gartenarbeiten nicht gefährdet werden. Vor dem Rückschnitt sollten Hecken, Sträucher und Bäume deshalb sorgfältig auf Nester, Höhlen und andere bewohnte Bereiche kontrolliert werden.

    Das gilt auch für den Herbstputz. Laub- und Reisighaufen sind für Igel und andere Kleintiere wichtige Rückzugs- und Überwinterungsorte.

    „Nicht jeder Laubhaufen muss sofort verschwinden. Wer einen Teil des Gartens etwas naturbelassener lässt, schafft mit wenig Aufwand wertvollen Lebensraum. Muss ein Haufen entfernt werden, sollte er vorsichtig umgesetzt werden, möglichst ohne direkt Laubbläser, Freischneider oder Motorsense einzusetzen.“

    IVD-Tipps im Überblick: Fünf Schritte vor der Gartenschere

    • Frist prüfen: Größere Gehölzrückschnitte grundsätzlich zwischen Oktober und Ende Februar planen.
    • Tiere suchen: Vor jedem Schnitt Nester, Höhlen und andere Lebensstätten kontrollieren.
    • Örtliche Regeln beachten: Bei Bäumen Baumschutzsatzungen und mögliche Genehmigungspflichten prüfen.
    • Nachbarn informieren: Bei überhängenden Ästen zunächst miteinander sprechen und gegebenenfalls schriftlich eine angemessene Frist setzen.
    • Fachleute einschalten: Bei großen Bäumen, möglicher Gefährdung oder unklarer Rechtslage nicht auf eigene Faust handeln.
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